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über das Nichtvorliegen der bezeichneten Tatsachen nicht ob-
liegt, so hat er doch auf Aufforderung über sein Vorleben und
etwaige für die Würdigung seiner Persönlichkeit in Betracht
kommenden Tatsachen alle nach dem Ermessen der Behörde er-
forderlichen Nachweise und Aufschlüsse zu erteilen. Der zu-
ständigen Behörde steht es frei, von Amts wegen auf geeignete
Weise Erkundigungen über die persönlichen Eigenschaften des
Gesuchstellers anzustellen.
Die Tatsachen dürfen zur Zeit der Erteilung der Erlaubnis
nicht vorliegen; wenn sie erst später eintreten, nachdem die Er-
laubnis erteilt ist, greift 8 9 Platz.
Die Vorschrift in $S2 Ziff. 1 ist gleichlautend mit $ 34
Abs. 1 der Gewerbeordnung. Dem Ermessen der Behörde ist
auch hier ein gewisser Spielraum gelassen. Ein willkürliches
Ermessen wird aber dadurch ausgeschlossen, daß das letztere
sich immer auf bestimmte Tatsachen stützen muß, und daß die
Beteiligten in dem nach $$ 20, 21 der Gewerbeordnung mit
$ 10 dieses Gesetzes geregelten Verfahren einen ausreichenden
Schutz finden.
Auch das Verhalten der Ehefrau kann eventuell bei
Prüfung der Zuverlässigkeit des Ehemannes mit in Berück-
sichtigung gezogen werden, und umgekehrt (REGER 11 S. 9).
Auch die Unzuverlässigkeit des Vaters kann in Betracht
kommen (vgl. preuß. ObVG. vom 21. Nov. 1893, REGER 14
S. 120), wenn nicht sowohl das Kind als vielmehr der Vater in
Wahrheit das betreffende Geschäft betreibt und leitet, das Kind
also bloß vorgeschoben ist.
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann auch durch
seine gänzliche Unfähigkeit ausgeschlossen werden (vgl.
Urt. des preuß. ObVG. vom 16. Okt. 1895, REGER 16 S. 134,
Entsch. Bd. 28 S. 320); z. B. bei Entmündigten, Geisteskranken
oder Geistesschwachen.
Handlungen, welche die Unzuverlässigkeit für den Betrieb
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 3. 28