Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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eines Gesinde- oder Stellenvermittlers dartun, 
sind solche, durch welche berechtigte Interessen oder Rechte der 
Dienstherrschaften oder der Stellensuchenden verletzt werden, 
z. B. wissentliche Vermietung ungeeigneter Personen oder an 
ungeeignete Stellen, Verleitung zum Verlassen übernommener 
Stellen, Förderung der Unsittlichkeit, übermäßige Gebühren- 
forderungen und dergl., ferner Handlungen, welche die öffent- 
lichen Interessen verletzen. Zur Versagung der Konzession 
berechtigen aber auch solche Handlungen, aus welchen Charakter- 
eigenschaften erhellen, welche die Gefahr derartigen Mißbrauchs 
des Vermittlungsgewerbes nahe legen. (SCHICKER Gew.-Ordn. 
4. Aufl. Bd. I S. 165). 
5. Bedürfnisfrage. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 des $ 2 machen die 
Konzessionierung der Stellenvermittler von der Bejahung der 
Bedürfnisfrage abhängig. Die unbeschränkte Vermehrung 
der Stellenvermittler und der dadurch bedingte unbeschränkte 
Wettbewerb bilden vielfach den Hauptgrund, daß die Gewerbe- 
treibenden zu anfechtbaren Mitteln greifen, um bestehen zu 
können, und hierdurch die öffentlichen Interessen und die Inter- 
essen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber ihrem privaten 
Erwerbsinteresse in den Hintergrund drängen. 
Die Bedürfnisfrage wird insbesondere zu verneinen sein, sO- 
weit die Gemeinde oder ein anderer öffentlicher Verband für den 
betreffenden Ort oder wirtschaftlichen Bezirk durch Errichtung 
eines gemeinnützigen Arbeitsnachweises ausreichend Sorge ge- 
tragen hat. Durch diese Vorschrift wird eine zuverlässige Be- 
messung des Bedürfnisses ermöglicht, eine weitere ungebührliche 
Vermehrung der gewerbsmäßigen Vermittler verhindert und all- 
mählich auf ihre Ersetzung durch gemeinnützige Einrichtungen 
hingewirkt. Auf diese Weise werden die Bestrebungen, die 
öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise zu fördern und zu
	        
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