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eines Gesinde- oder Stellenvermittlers dartun,
sind solche, durch welche berechtigte Interessen oder Rechte der
Dienstherrschaften oder der Stellensuchenden verletzt werden,
z. B. wissentliche Vermietung ungeeigneter Personen oder an
ungeeignete Stellen, Verleitung zum Verlassen übernommener
Stellen, Förderung der Unsittlichkeit, übermäßige Gebühren-
forderungen und dergl., ferner Handlungen, welche die öffent-
lichen Interessen verletzen. Zur Versagung der Konzession
berechtigen aber auch solche Handlungen, aus welchen Charakter-
eigenschaften erhellen, welche die Gefahr derartigen Mißbrauchs
des Vermittlungsgewerbes nahe legen. (SCHICKER Gew.-Ordn.
4. Aufl. Bd. I S. 165).
5. Bedürfnisfrage.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 des $ 2 machen die
Konzessionierung der Stellenvermittler von der Bejahung der
Bedürfnisfrage abhängig. Die unbeschränkte Vermehrung
der Stellenvermittler und der dadurch bedingte unbeschränkte
Wettbewerb bilden vielfach den Hauptgrund, daß die Gewerbe-
treibenden zu anfechtbaren Mitteln greifen, um bestehen zu
können, und hierdurch die öffentlichen Interessen und die Inter-
essen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber ihrem privaten
Erwerbsinteresse in den Hintergrund drängen.
Die Bedürfnisfrage wird insbesondere zu verneinen sein, sO-
weit die Gemeinde oder ein anderer öffentlicher Verband für den
betreffenden Ort oder wirtschaftlichen Bezirk durch Errichtung
eines gemeinnützigen Arbeitsnachweises ausreichend Sorge ge-
tragen hat. Durch diese Vorschrift wird eine zuverlässige Be-
messung des Bedürfnisses ermöglicht, eine weitere ungebührliche
Vermehrung der gewerbsmäßigen Vermittler verhindert und all-
mählich auf ihre Ersetzung durch gemeinnützige Einrichtungen
hingewirkt. Auf diese Weise werden die Bestrebungen, die
öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise zu fördern und zu