Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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kräftigen, eine nachdrückliche Unterstützung finden und die Ein- 
führung solcher Arbeitsnachweise auch dort erleichtern, wo sie 
bisher nicht bestehen. Die Prüfung der Bedürfnisfrage für den 
ganzen wirtschaftlichen Bezirk ist erforderlich, weil die Stellen- 
vermittler ihre Tätigkeit über große Bezirke auszudehnen pflegen, 
und weil verhindert werden muß, daß die Stellenvermittler die 
Erlaubnis für Orte nachsuchen, in denen zwar gemeinnützige 
öffentliche Arbeitsnachweise nicht bestehen, für die aber durch 
Nachweise in benachbarten Orten das Bedürfnis ausreichend 
gedeckt ist. 
Der Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ist bei jedem 
Konzessionsgesuch zu fordern. Aus der Ausdrucksweise des Ge- 
setzes ergibt sich, daß bloße Annahmen oder Vermutungen die 
Bejahung der Bedürfnisfrage nicht rechtfertigen können, sondern 
daß Umstände und Verhältnisse gegeben sein müssen, aus denen 
das Vorhandensein des Bedürfnisses zweifellos hervorgeht. Die 
Führung des Nachweises des Bedürfnisses obliegt zunächst dem 
Gesuchsteller; wenn dieser sein Gesuch in dieser Richtung nicht 
begründen kann, kann dasselbe abgewiesen werden. Unter welchen 
Voraussetzungen das Bedürfnis als nachgewiesen zu erachten ist, 
ist im Gesetz selbst nur beispielsweise angedeutet, aus den Ver- 
handlungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob das Bedürfnis 
im einzelnen Falle nachgewiesen zu erachten ist, ist eine Er- 
messensfrage. 
Zur Bedürfnisfrage erklärte ein Vertreter des Reichsamts 
des Innern in der Kommission (Komm.-Ber. S. 3): „Die Regelung 
des Stellenvermittlungswesens bedeute ein hervorragendes öffent- 
liches Interesse. Eine Reihe von Gemeinden haben durch ihre 
Einrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsnachweises das neue 
(iesetz bereits überholt. Es gibt aber auch große Kommunen, 
die noch nicht soweit vorgeschritten seien, wie es Württemberg 
jetzt schon hat. Die Hauptaufgabe für die Förderung des Ge- 
dankens des öffentlich-rechtlichen Arbeitsnachweises liegt darin, 
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