Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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in den Gemeinden das Verständnis zu wecken und lebhafter zu 
erregen. Das kann durch gemeinnützige Vereine geschehen, 
welche die Sache vorbereiten und durch Persönlichkeiten, die 
aufklärend und fördernd wirken.“ 
Die Worte „in ausreichendem Umfang“ dürfen 
nicht so ausgelegt werden, daß das nicht erreicht wird, was er- 
reicht werden muß, daß beim Stellennachweis die 
Spezialisierung und die Individualisierung 
in vollem Umfang zu ihrem Rechte kommen. Das Be- 
dürfnis für gewerbliche Stellenvermittlung 
darf erst dannverneint werden, wenn eine 
Spezialisierung und Individualisierungin den 
öffentlichen Arbeitsnachweisen herbeigeführt 
ist. (Reichstagsprot. 1910 8. 2890.) (S. auch oben.) Die Bestim- 
mung über den Nachweis des Bedürfnisses in $2 Abs. 2 Ziff. 2 
wird im Laufe der Zeit dazu führen, daß die private Stellen- 
vermittlung immer seltener und an ihrer Stelle die gemeinnützige, 
auf öffentlicher Grundlage aufgebaute Stellenvermittlung immer 
stärker wird und allmählich zur Herrschaft gelangt. Es ist also 
durch das Gesetz der Tendenz unserer ganzen Ent- 
wicklung zu einer Organisation der Stellenver- 
mittlung und des Arbeitsnachweises als einer 
öffentlichen Einrichtung voll und soweit Rechnung 
getragen, als es nach Lage der Verhältnisse nach dem Ermessen 
der verbündeten Regierungen möglich war. (Staatssekretär des 
Innern im Reichstag, Reichstagsprot. 1910 S. 1271). 
6. Stellenvermittlungsgewerbe in Verbindung 
mit anderen Gewerbebetrieben. 
Einen Grund zur Versagung der Erlaubnis zu einem 
Stellenvermittlungsbetrieb bietet die Vorschrift des $ 3: „Wer 
das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf Gastwirt- 
schaft, Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken,
	        
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