— 46 —
in den Gemeinden das Verständnis zu wecken und lebhafter zu
erregen. Das kann durch gemeinnützige Vereine geschehen,
welche die Sache vorbereiten und durch Persönlichkeiten, die
aufklärend und fördernd wirken.“
Die Worte „in ausreichendem Umfang“ dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß das nicht erreicht wird, was er-
reicht werden muß, daß beim Stellennachweis die
Spezialisierung und die Individualisierung
in vollem Umfang zu ihrem Rechte kommen. Das Be-
dürfnis für gewerbliche Stellenvermittlung
darf erst dannverneint werden, wenn eine
Spezialisierung und Individualisierungin den
öffentlichen Arbeitsnachweisen herbeigeführt
ist. (Reichstagsprot. 1910 8. 2890.) (S. auch oben.) Die Bestim-
mung über den Nachweis des Bedürfnisses in $2 Abs. 2 Ziff. 2
wird im Laufe der Zeit dazu führen, daß die private Stellen-
vermittlung immer seltener und an ihrer Stelle die gemeinnützige,
auf öffentlicher Grundlage aufgebaute Stellenvermittlung immer
stärker wird und allmählich zur Herrschaft gelangt. Es ist also
durch das Gesetz der Tendenz unserer ganzen Ent-
wicklung zu einer Organisation der Stellenver-
mittlung und des Arbeitsnachweises als einer
öffentlichen Einrichtung voll und soweit Rechnung
getragen, als es nach Lage der Verhältnisse nach dem Ermessen
der verbündeten Regierungen möglich war. (Staatssekretär des
Innern im Reichstag, Reichstagsprot. 1910 S. 1271).
6. Stellenvermittlungsgewerbe in Verbindung
mit anderen Gewerbebetrieben.
Einen Grund zur Versagung der Erlaubnis zu einem
Stellenvermittlungsbetrieb bietet die Vorschrift des $ 3: „Wer
das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf Gastwirt-
schaft, Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken,