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ausländische Schaubudenbesitzer, Trunksucht, Leben in wilder Ehe.
Bei Entziehung der Erlaubnis wegen mangels gesetzlich
vorausgesetzter sittlicher Eigenschaften des Gewerbetreibenden
können nur Handlungen und Unterlassungen in Betracht kom-
men, welche ein Verschulden desselben dartun.
Nicht nur solche Handlungen oder Unterlassungen dürfen
danach berücksichtigt werden, welche auf eine Unzuverlässigkeit
gerade inbezug auf das Gewerbe eines Stellenvermittiers (nicht
aber auf die Unzuverlässigkeit für sonstige Gewerbebetriebe)
schließen lassen, sondern auch inbezug auf seine persönlichen
Verhältnisse.
Nach einem Erlaß des K. preuß. Ministers des Innern und
für Handel und Gewerbe vom 30. Nov. 1892, REGER 13 S. 344,
wird die Unzuverlässigkeit u. a. eines Theateragenten inbezug
auf seinen Gewerbebetrieb als Stellenvermittler dargetan, wenn
er es unternommen hat, die sich seiner Vermittlung bedienenden
Personen inwucherischer Weise auszubeuten, deren
wirtschaftliche und künstlerische Existenz sich in unzulässiger
Weise dienstbar zu machen und weiblichen Klienten gegenüber
die Gebote der Sittlichkeit zu verletzen.
Die einmal erteilte Konzession kann entzogen werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Konzessions-
inhabers nachweisen oder die Unzuverlässigkeit solcher Stellen-
vermittler ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Möglichkeit zum Betriebe des Gewerbes erlangt haben.
Besondere Gründe der Entziehung enthält S 9 Abs. 3, wo-
nach u. a. die Unzuverlässigkeit angenommen werden muß, wenn
der Stellenvermittler wiederholt bestraft ist, weil er die festgesetzten
Taxen überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren
Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder Arbeit-
geber hat geben oder versprechen lassen. Damit ist es auch
ausgeschlossen, Schmiergelder zu gewähren, d. h. sog. Extraver-
gütungen, Extrahonorare (vgl. Komm.-Ber. S. 20 und Reichs-