Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ausländische Schaubudenbesitzer, Trunksucht, Leben in wilder Ehe. 
Bei Entziehung der Erlaubnis wegen mangels gesetzlich 
vorausgesetzter sittlicher Eigenschaften des Gewerbetreibenden 
können nur Handlungen und Unterlassungen in Betracht kom- 
men, welche ein Verschulden desselben dartun. 
Nicht nur solche Handlungen oder Unterlassungen dürfen 
danach berücksichtigt werden, welche auf eine Unzuverlässigkeit 
gerade inbezug auf das Gewerbe eines Stellenvermittiers (nicht 
aber auf die Unzuverlässigkeit für sonstige Gewerbebetriebe) 
schließen lassen, sondern auch inbezug auf seine persönlichen 
Verhältnisse. 
Nach einem Erlaß des K. preuß. Ministers des Innern und 
für Handel und Gewerbe vom 30. Nov. 1892, REGER 13 S. 344, 
wird die Unzuverlässigkeit u. a. eines Theateragenten inbezug 
auf seinen Gewerbebetrieb als Stellenvermittler dargetan, wenn 
er es unternommen hat, die sich seiner Vermittlung bedienenden 
Personen inwucherischer Weise auszubeuten, deren 
wirtschaftliche und künstlerische Existenz sich in unzulässiger 
Weise dienstbar zu machen und weiblichen Klienten gegenüber 
die Gebote der Sittlichkeit zu verletzen. 
Die einmal erteilte Konzession kann entzogen werden, wenn 
Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Konzessions- 
inhabers nachweisen oder die Unzuverlässigkeit solcher Stellen- 
vermittler ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
die Möglichkeit zum Betriebe des Gewerbes erlangt haben. 
Besondere Gründe der Entziehung enthält S 9 Abs. 3, wo- 
nach u. a. die Unzuverlässigkeit angenommen werden muß, wenn 
der Stellenvermittler wiederholt bestraft ist, weil er die festgesetzten 
Taxen überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren 
Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder Arbeit- 
geber hat geben oder versprechen lassen. Damit ist es auch 
ausgeschlossen, Schmiergelder zu gewähren, d. h. sog. Extraver- 
gütungen, Extrahonorare (vgl. Komm.-Ber. S. 20 und Reichs-
	        
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