Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wird denn u. a. von SZCZESNY, 1. Aufl. S. 60 die Ansicht ver- 
treten, das Hilfspersonal könne nach $ 148 Ziff. 4a der GO,, 
welche Bestimmung nicht auf „Stellenvermittler“ sich beschränkt, 
bestraft werden verbunden mit $ 8 dieses Gesetzes. Diese An- 
sicht ist irrig (so auch HorFFMAnN 8. 76). Der $ 148 Ziff. 4a 
GO. ist durch $ 19 dieses Gesetzes allerdings nicht ausdrück- 
lich aufgehoben, dagegen ist $ 38 GO. insoweit aufgehoben, als 
es sich um Stellenvermittler handelt. Durch $ 148 Ziff. 4a GO. 
konnten aber nur Verfehlungen gegen auf Grund von $ 38 GO. 
erlassenen Vorschriften geahndet werden. Diese sind jetzt auf- 
gehoben. An ihre Stelle ist allerdings $ 8 dieses Gesetzes ge- 
treten, welche Bestimmung aber durch $ 13 ergänzt wird. Das 
Hilfspersonal kann daher auch bei Verstößen gegen Verpflich- 
tungen, die ihm durch die auf Grund des $ 8 erlassenen Vor- 
schriften der Landeszentralbehörde auferlegt sind, nicht mehr 
bestraft werden, da $ 148 Ziff. 4a GO. auch nicht durch $ 14 
dieses Gesetzes aufrecht erhalten ist. (Bestritten.) 
Anders ist beim Hilfspersonal von nicht gewerbsmäßiger 
Stellenvermittlung. Dieses ist nach $ 16 strafbar. Läßt sich 
das Hilfspersonal etwas zu schulden kommen, so kann nach den 
Ausführungsbestimmungen die Ortspolizeibehörde die weitere Be- 
schäftigung untersagen. Schließlich kann ein Verfahren zwecks 
Entziehung der Erlaubnis des Stellenvermittlers eingeleitet werden. 
Die Verjährung der Strafverfolgung eines Vergehens i. 8. 
des $ 12 tritt nicht erst nach 3 Jahren ein, sondern nach 3 Mo- 
naten, da $ 67 StGB. nicht Anwendung findet, sondern $ 14 
dieses Gesetzes mit & 145 der GO. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII, 3. 29
	        
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