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wird denn u. a. von SZCZESNY, 1. Aufl. S. 60 die Ansicht ver-
treten, das Hilfspersonal könne nach $ 148 Ziff. 4a der GO,,
welche Bestimmung nicht auf „Stellenvermittler“ sich beschränkt,
bestraft werden verbunden mit $ 8 dieses Gesetzes. Diese An-
sicht ist irrig (so auch HorFFMAnN 8. 76). Der $ 148 Ziff. 4a
GO. ist durch $ 19 dieses Gesetzes allerdings nicht ausdrück-
lich aufgehoben, dagegen ist $ 38 GO. insoweit aufgehoben, als
es sich um Stellenvermittler handelt. Durch $ 148 Ziff. 4a GO.
konnten aber nur Verfehlungen gegen auf Grund von $ 38 GO.
erlassenen Vorschriften geahndet werden. Diese sind jetzt auf-
gehoben. An ihre Stelle ist allerdings $ 8 dieses Gesetzes ge-
treten, welche Bestimmung aber durch $ 13 ergänzt wird. Das
Hilfspersonal kann daher auch bei Verstößen gegen Verpflich-
tungen, die ihm durch die auf Grund des $ 8 erlassenen Vor-
schriften der Landeszentralbehörde auferlegt sind, nicht mehr
bestraft werden, da $ 148 Ziff. 4a GO. auch nicht durch $ 14
dieses Gesetzes aufrecht erhalten ist. (Bestritten.)
Anders ist beim Hilfspersonal von nicht gewerbsmäßiger
Stellenvermittlung. Dieses ist nach $ 16 strafbar. Läßt sich
das Hilfspersonal etwas zu schulden kommen, so kann nach den
Ausführungsbestimmungen die Ortspolizeibehörde die weitere Be-
schäftigung untersagen. Schließlich kann ein Verfahren zwecks
Entziehung der Erlaubnis des Stellenvermittlers eingeleitet werden.
Die Verjährung der Strafverfolgung eines Vergehens i. 8.
des $ 12 tritt nicht erst nach 3 Jahren ein, sondern nach 3 Mo-
naten, da $ 67 StGB. nicht Anwendung findet, sondern $ 14
dieses Gesetzes mit & 145 der GO.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII, 3. 29