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lichen Erfordernisse, damit die Austrittserklärung rechtswirksam
erfolge. Wohl gemerkt: Unsere Betrachtung soll sich nur unter
dem Gesichtswinkel bewegen, daß Deutsche, Preußen und Nicht-
preußen, letztere, sofern sie ebenfalls dem Preußischen Kirchen-
austrittsgesetz unterliegen, vor dem Konsul im Auslande nach
Maßgabe dieses Gesetzes ihren Austritt aus der Kirche erklären
wollen. Diese Einschränkung ist notwendig, weil ja andere
deutsche Bundesstaaten zum Teil ebenfalls landesrechtliche Bestim-
mungen über Kirchenaustritte erlassen haben, die von dem Preu-
Bischen Recht abweichen. Auf Nichtpreußen, die niemals im
Geltungsbereiche des Preußischen Rechts rechtlicher Beurteilung
unterlegen haben, die insbesondere hier keinen Antrag auf Aus-
tritt aus der Landeskirche gestellt haben, kann natürlich auch
das Preußische Kirchenaustrittsgesetz keine Anwendung finden.
Sie unterliegen hinsichtlich dieses Verfahrens der Beurteilung
der eigenen landesrechtlichen Vorschriften, worauf im Rahmen
dieser Betrachtung nicht näher eingegangen werden kann. Es
sei nur angedeutet, daß nur in einigen anderen deutschen Bundes-
staaten (z. B. Königreich Sachsen, Großherzogtum Hessen, Braun-
schweig und einige thüringische Staaten) der „Richter des Wohn-
orts“ zur Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig
ist. Manche Bundesstaaten haben überhaupt keine landesrecht-
lichen Bestimmungen über Kirchenaustritte, manche kennen nur
einen Austritt verbunden mit einem Uebertritt zu einer anderen
Kirche oder haben Bestimmungen nur bezüglich des Uebertritts
innerhalb der Konfession. Wieder in anderen Bundesstaaten
ist der Kirchenaustritt nicht vor dem Richter, sondern vor kirch-
lichen oder Verwaltungsbehörden zu erklären *.
In Bayern muß nach $ 10 der 2. Beilage zur Verfassungs-
urkunde vom 26. Mai 1818 (sog. Religionsedikt) der Uebergang
von einer Kirche zu einer anderen allzeit bei dem einschlagen-
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* Schuamidr behandelt in seinem Buche die Kirchenaustrittsbestimmungen
der deutschen Bundesstaaten genau.