Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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den Pfarrer oder geistlichen Vorstand sowohl der neugewählten als 
der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden. 
E. MAYER und SILBERNAGL nehmen zwar an, daß ein 
Kirchenaustritt ohne Anschluß an eine anderweitige Religions- 
gemeinschaft mit Rücksicht auf diese Vorschrift nicht zulässig 
ist. Zutreffend ist aber wohl die andere Meinung (REINHARD, 
SCHMIDT). Denn aus dem bloßen Schweigen des Gesetzes, das 
nur vom Uebertritt von einer Kirche zur anderen handelt, kann 
noch nicht auf die Unzulässigkeit eines Kirchenaustritts zur 
Konfessionslosigkeit gefolgert werden. Und weiter bekommt, 
wenn der Austretende sich keiner neuen Kirche anschließt, eben 
nur der Pfarrer oder geistliche Vorstand der verlassenen Kirche 
Nachricht °. 
Nun wieder zurück zu unserem Thema. 
Vor wem können Deutsche im Auslande die Austrittser- 
klärung nach Maßgabe des Preußischen Kirchenaustrittsgesetzes 
abgeben, wer ist für sie „Richter des Wohnorts“ im Sinne des 
S$S1 KAG? 
NEUMEYER meint zwar, daß Inländer, die ihren Aufenthalt 
dauernd im Ausland nehmen, keinen Teil am kirchlichen Leben 
des Inlandes hätten. Es bedürfe hier keiner Schlichtung zwischen 
den Ansprüchen der im Land organisierten Konfessionen; der 
Bekenntniszwang versage in seiner Wirkung. Auch sei bei der 
Durchführung solcher Gesetze mit Förmlichkeiten zu rechnen, 
die im Ausland häufig nicht erreichbar sein würden. Z. B. beim 
Erfordernis der Abmeldung beim parochus proprius werde sich 
dieser doch vom fremden Staat keine Weisungen geben lassen. 
Und nun gar, wenn nach den Formvorschriften ein Verfahren 
vor Gericht oder vor der politischen Behörde vorgeschrieben sei? 
(NEUMEYER a. a. O. S. 394.) 
Dies trifft m. E. nicht durchweg zu. 
5 Vgl. über diese Streittrage des näheren SCHMID’ a. a. O. S. 12 Note 22 
und 23, sowie S. 177.
	        
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