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fern nur der Antragsteller mit Legitimationspapieren versehen
sich in der fraglichen Zeit zu diesem Zweck bei ihm einfindet. Um
die Sache fristgerecht innerhalb der 6 Wochen zu erledigen, wird
bei sehr großer Entfernung des Anmelde- vom Erklärungsort, so daß
selbst bei normalem Verlauf der regelmäßigen Verkehrsverbin-
dung die Akten nicht mehr rechtzeitig eintreffen könnten, eine
knappe Verständigung der beteiligten Behörden über alles Wesent-
liche auf telegraphischem Wege möglich sein.
Aus dem vorher Gesagten ergeben sich somit folgende Kom-
binationen für die Zuständigkeit des Jurisdiktionskonsuls in
preußischen Kirchenaustrittssachen:
1. früherer Wohnort in Preußen — jetziger Wohnort im
Amtsbezirk des Jurisdiktionskonsuls (wenn bei diesem Austritts-
Anmeldung und Austrittserklärung gleichzeitig erfolgt),
2. Anmeldung beim Richter des früheren preußischen
Wohnorts, Austritt vor dem Jurisdiktionskonsul des
Aufenthaltsortes als „ersuchtem Richter“ oder von Amts wegen
„stellvertretendem Wohnortsrichter“.
3. Anmeldung beim Richter des preußischen Aufent-
haltsorts, Austritt vor dem Jurisdiktionskonsul als „Richter
des Wohnorts“ und zwar wieder entweder vor diesem kraft
seines Amtes als solcher, oder auf Ersuchen des Richters des
preußischen Aufenthaltsorts. So viel steht jedenfalls fest: ein
Austritt aus der Kirche nach Maßgabe des KAG. vor dem
deutschen Jurisdiktionskonsul ist nur dann denkbar, wenn eine
Erklärung vor dem „Richter des Wohnorts* im Sinne des Ge-
setzes — direkt oder indirekt — konstruiert werden kann.
Daher ist m. E. die vierte Kombination:
Anmeldung des Austritts bei dem Richter des preußbi-
schen Aufenthaltortes — Erklärung des Austritts
vor dem Jurisdiktionskonsul des Aufenthaltsortes undenkbar.
Zu IL: Nun zu unserer Haupt- und Schlußfrage: Kann
auch der deutsche Generalkonsul (bezw. der einfache Konsul