Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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fern nur der Antragsteller mit Legitimationspapieren versehen 
sich in der fraglichen Zeit zu diesem Zweck bei ihm einfindet. Um 
die Sache fristgerecht innerhalb der 6 Wochen zu erledigen, wird 
bei sehr großer Entfernung des Anmelde- vom Erklärungsort, so daß 
selbst bei normalem Verlauf der regelmäßigen Verkehrsverbin- 
dung die Akten nicht mehr rechtzeitig eintreffen könnten, eine 
knappe Verständigung der beteiligten Behörden über alles Wesent- 
liche auf telegraphischem Wege möglich sein. 
Aus dem vorher Gesagten ergeben sich somit folgende Kom- 
binationen für die Zuständigkeit des Jurisdiktionskonsuls in 
preußischen Kirchenaustrittssachen: 
1. früherer Wohnort in Preußen — jetziger Wohnort im 
Amtsbezirk des Jurisdiktionskonsuls (wenn bei diesem Austritts- 
Anmeldung und Austrittserklärung gleichzeitig erfolgt), 
2. Anmeldung beim Richter des früheren preußischen 
Wohnorts, Austritt vor dem Jurisdiktionskonsul des 
Aufenthaltsortes als „ersuchtem Richter“ oder von Amts wegen 
„stellvertretendem Wohnortsrichter“. 
3. Anmeldung beim Richter des preußischen Aufent- 
haltsorts, Austritt vor dem Jurisdiktionskonsul als „Richter 
des Wohnorts“ und zwar wieder entweder vor diesem kraft 
seines Amtes als solcher, oder auf Ersuchen des Richters des 
preußischen Aufenthaltsorts. So viel steht jedenfalls fest: ein 
Austritt aus der Kirche nach Maßgabe des KAG. vor dem 
deutschen Jurisdiktionskonsul ist nur dann denkbar, wenn eine 
Erklärung vor dem „Richter des Wohnorts* im Sinne des Ge- 
setzes — direkt oder indirekt — konstruiert werden kann. 
Daher ist m. E. die vierte Kombination: 
Anmeldung des Austritts bei dem Richter des preußbi- 
schen Aufenthaltortes — Erklärung des Austritts 
vor dem Jurisdiktionskonsul des Aufenthaltsortes undenkbar. 
Zu IL: Nun zu unserer Haupt- und Schlußfrage: Kann 
auch der deutsche Generalkonsul (bezw. der einfache Konsul
	        
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