Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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genommenen Tatsachen; Legalisierung von Urkunden, die von 
dritter Stelle in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt 
sind; Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtsgeschäfte 
zwischen Nationalen oder zwischen Nationalen und Fremden; 
Aufnahme standesamtlicher Akte für Nationale und Schutzge- 
nossen des Konsularbezirks; Siegelung, Inventarisierung, Sicher- 
stellung von Nachlaßmassen eines verstorbenen Nationalen, falls 
ein amtliches Einschreiten geboten; Mitwirkung beim Verkauf von 
Schiffen, sowie bei Bodmereigeschäften (88 13—16, 18, 37 KG.) ". 
b) Es steht ihnen keine volle streitige Gerichtsbar- 
keit mit dem Recht als richterliche Instanz in Zwil- 
und Strafsachen zu erkennen, zu. 
Sie können daher auch nicht Angeschuldigte oder Ange- 
klagte verantwortlich vernehmen, keine inländischen Straf- 
urteile vollstrecken, keine Zwangsvollstreckungen in bürger- 
lichen Sachen betreiben (v. Könıe a. a. O. S. 324). Dage- 
gen sind ihnen mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche 
den deutschen Behörden bei Erwirkung von Rechtshülfe im Aus- 
lande oft entgegentreten, folgende einzelne richterliche Geschäfte, 
die einen besonderen Antrag voraussetzen, kraft Gesetzes 
zugewiesen (vgl. HÜBLER S. 48). 
«) Bewirkung von gerichtlichen Zustellungen aller Art 
(Klagezustellungen, Ladungen usw. $ 19 KG.). 
ß) Abhörung von Zeugen, Abnahme von Eiden auf Grund 
besonderer persönlicher Ermächtigung ($ 20 KG.). 
y) Vermittelung von Vergleichen, Uebernahme des Schieds- 
rıchteramtes bei Rechtstreitigkeiten zwischen Nationalen unter- 
einander oder mit Fremden ($ 21 KG.). 
&) Aufnahme von Verklarungen und Aufmachung der Dis- 
pache bei großer Havarei (KG.$ 36, HGB. 88 522—525, $ 729) "1. 
—. 
  
10 HÜBLER S. 47, 
11 Win Sonderfall eines Wirksamwerdens des Konsuls mit richterl. 
Funktion auf Grund besonderer Ermächtigung findet sich noch in $ 188:
	        
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