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genommenen Tatsachen; Legalisierung von Urkunden, die von
dritter Stelle in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt
sind; Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtsgeschäfte
zwischen Nationalen oder zwischen Nationalen und Fremden;
Aufnahme standesamtlicher Akte für Nationale und Schutzge-
nossen des Konsularbezirks; Siegelung, Inventarisierung, Sicher-
stellung von Nachlaßmassen eines verstorbenen Nationalen, falls
ein amtliches Einschreiten geboten; Mitwirkung beim Verkauf von
Schiffen, sowie bei Bodmereigeschäften (88 13—16, 18, 37 KG.) ".
b) Es steht ihnen keine volle streitige Gerichtsbar-
keit mit dem Recht als richterliche Instanz in Zwil-
und Strafsachen zu erkennen, zu.
Sie können daher auch nicht Angeschuldigte oder Ange-
klagte verantwortlich vernehmen, keine inländischen Straf-
urteile vollstrecken, keine Zwangsvollstreckungen in bürger-
lichen Sachen betreiben (v. Könıe a. a. O. S. 324). Dage-
gen sind ihnen mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche
den deutschen Behörden bei Erwirkung von Rechtshülfe im Aus-
lande oft entgegentreten, folgende einzelne richterliche Geschäfte,
die einen besonderen Antrag voraussetzen, kraft Gesetzes
zugewiesen (vgl. HÜBLER S. 48).
«) Bewirkung von gerichtlichen Zustellungen aller Art
(Klagezustellungen, Ladungen usw. $ 19 KG.).
ß) Abhörung von Zeugen, Abnahme von Eiden auf Grund
besonderer persönlicher Ermächtigung ($ 20 KG.).
y) Vermittelung von Vergleichen, Uebernahme des Schieds-
rıchteramtes bei Rechtstreitigkeiten zwischen Nationalen unter-
einander oder mit Fremden ($ 21 KG.).
&) Aufnahme von Verklarungen und Aufmachung der Dis-
pache bei großer Havarei (KG.$ 36, HGB. 88 522—525, $ 729) "1.
—.
10 HÜBLER S. 47,
11 Win Sonderfall eines Wirksamwerdens des Konsuls mit richterl.
Funktion auf Grund besonderer Ermächtigung findet sich noch in $ 188: