Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 45 — 
bei dem letzteren eine Kirchenaustrittsanmeldung ein, oder will bei 
ihm ein Deutscher nach Maßgabe der preuß. KAG. den Austritt 
aus der Kirche erklären, so muß der Handelskonsul den Antrag- 
steller an den preußischen „Richter des Wohnorts“ verweisen, 
oder er kann selbst diesen ersuchen vom Antragsteller in Per- 
son, falls er darum bittet, die Erklärung zu gerichtlichem Proto- 
koll entgegenzunehmen. Nach erfolgter Ueberweisung der Aus- 
trittsanmeldung durch den Handelskonsul an den preußischen 
Richter würde die sechswöchige Bedenkzeit erst vom Eingang 
des Antrages beim Richter ab zu laufen beginnen. Hätte der 
Antragsteller aber die Austrittsanmeldung bei dem preußischen 
Richter bewirkt, und würde er sich dann innerhalb der 14tägigen 
Erklärungsfrist bei dem Konsul zur Abgabe der Erklärung ein- 
finden, so bliebe dem Antragsteller nichts anderes übrig, als die 
Erklärung vor dem Richter des Wohnorts noch schleunigst, falls 
es noch möglich ist, zu bewirken, oder aber, wenn er die Frist 
nicht mehr wahren kann, den Antrag, sobald er dazu in der Lage 
ıst, die Austrittserklärung — auch mit Rechtswirksamkeit abzu- 
geben, zu wiederholen. 
Hätte der Deutsche keinen Wohnort in Preußen bezw. einen 
solchen noch nicht in Preußen gehabt, so könnte der Konsul 
überhaupt nichts veranlassen, der Antragsteller müßte dann selbst 
Schritte tun, einen Wohnort in Preußen zu begründen, damit 
das preuß. KAG. auf ihn Anwendung finde. 
Nur noch ein kurzes Schlußwort de lege ferenda: Ein ein- 
heitliches deutsches Reichsgesetz über den Austritt aus der Kirche 
wäre im Interesse der Erweiterung der deutschen Rechtseinheit 
wünschenswert. Soweit dies aber mit Rücksicht auf die ver- 
schiedenartige Rechtsgestaltung in Deutschland nicht durchführ- 
bar ist, würde sich wenigstens eine Erleichterung und Beschleu- 
nigung des Verfahrens auch für Deutsche im Auslande 
  
  
die vor dem Generalkonsul in London abgegebene Austrittserklärung wirk- 
sam sei, hat die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 3. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.