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bei dem letzteren eine Kirchenaustrittsanmeldung ein, oder will bei
ihm ein Deutscher nach Maßgabe der preuß. KAG. den Austritt
aus der Kirche erklären, so muß der Handelskonsul den Antrag-
steller an den preußischen „Richter des Wohnorts“ verweisen,
oder er kann selbst diesen ersuchen vom Antragsteller in Per-
son, falls er darum bittet, die Erklärung zu gerichtlichem Proto-
koll entgegenzunehmen. Nach erfolgter Ueberweisung der Aus-
trittsanmeldung durch den Handelskonsul an den preußischen
Richter würde die sechswöchige Bedenkzeit erst vom Eingang
des Antrages beim Richter ab zu laufen beginnen. Hätte der
Antragsteller aber die Austrittsanmeldung bei dem preußischen
Richter bewirkt, und würde er sich dann innerhalb der 14tägigen
Erklärungsfrist bei dem Konsul zur Abgabe der Erklärung ein-
finden, so bliebe dem Antragsteller nichts anderes übrig, als die
Erklärung vor dem Richter des Wohnorts noch schleunigst, falls
es noch möglich ist, zu bewirken, oder aber, wenn er die Frist
nicht mehr wahren kann, den Antrag, sobald er dazu in der Lage
ıst, die Austrittserklärung — auch mit Rechtswirksamkeit abzu-
geben, zu wiederholen.
Hätte der Deutsche keinen Wohnort in Preußen bezw. einen
solchen noch nicht in Preußen gehabt, so könnte der Konsul
überhaupt nichts veranlassen, der Antragsteller müßte dann selbst
Schritte tun, einen Wohnort in Preußen zu begründen, damit
das preuß. KAG. auf ihn Anwendung finde.
Nur noch ein kurzes Schlußwort de lege ferenda: Ein ein-
heitliches deutsches Reichsgesetz über den Austritt aus der Kirche
wäre im Interesse der Erweiterung der deutschen Rechtseinheit
wünschenswert. Soweit dies aber mit Rücksicht auf die ver-
schiedenartige Rechtsgestaltung in Deutschland nicht durchführ-
bar ist, würde sich wenigstens eine Erleichterung und Beschleu-
nigung des Verfahrens auch für Deutsche im Auslande
die vor dem Generalkonsul in London abgegebene Austrittserklärung wirk-
sam sei, hat die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 3. 30