Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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absorbiert oder doch wenigstens in ihren ursprünglichen Wir- 
kungen abgeschwächt werden. 
Rechtlich betrachtet bietet die Konstruktion des Statthalters 
als Behörde nicht so große Schwierigkeiten. Diese entstehen 
erst dadurch, daß man die tatsächlichen Verhältnisse auch recht- 
lich-konstruktiv rechtfertigen will, und damit auf Unmöglichkeiten 
stößt. Wir wollen die rechtliche Seite ohne Verhältnis zur tat- 
sächlichen Gestaltung betrachten. 
Wir sahen im vorigen $, daß die Interpretation des $ 1 des 
RG. vom 4. Juli 1879, die aus seiner Fassung („kann“) den 
Schluß ziehen will, als ob die ganze Institution fakultativ, in das 
Belieben des Kaisers gestellt sei, insofern irrig ist, als sie das 
Wort „kann“ zu „übertragen“ in untrennbares Verhältnis setzt, 
während wir das Wort „kann“ zu „landesherrliche Befugnisse“ 
zogen. Aus unserer Auffassung ergibt sich, daß die Institution 
dauernd ist, wogegen allerdings die Uebertragung landes- 
herrlicher Befugnisse als fakultativ bezeichnet werden muß, 
d. h. die landesherrlichen Befugnisse sind nicht als das recht- 
lich Primäre dieser Institution zu betrachten, vielmehr setzt die 
Tatsache, daß solche Befugnisse übertragen werden sollen, recht- 
lich voraus, daß schon das rechtlich Primäre vorhanden ist, zu 
dem die landesherrlichen Befugnisse in einem akzessorischen Ver- 
hältnis stehen. Und dieses rechtlich Primäre, die Summe der 
rechtlich notwendig zum Inhalt des Statthalteramts gehörigen 
Kompetenzen sind im $ 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 auf- 
gezählt. Aus dieser Summe soll hier nur auf die Befugnisse und 
Obliegenheiten hingewiesen werden, die dem einstigen Oberpräsi- 
denten durch $ 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtungen der 
Verwaltung vom 30. Dezember 1871 übertragen worden sind (die 
sogenannten außerordentlichen Gewalten des Diktaturparagra- 
phen) *®. 
  
4 Der Inhalt des Diktaturparagraphen war folgender: dem Statthalter 
war das Recht gegeben, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maß&-
	        
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