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absorbiert oder doch wenigstens in ihren ursprünglichen Wir-
kungen abgeschwächt werden.
Rechtlich betrachtet bietet die Konstruktion des Statthalters
als Behörde nicht so große Schwierigkeiten. Diese entstehen
erst dadurch, daß man die tatsächlichen Verhältnisse auch recht-
lich-konstruktiv rechtfertigen will, und damit auf Unmöglichkeiten
stößt. Wir wollen die rechtliche Seite ohne Verhältnis zur tat-
sächlichen Gestaltung betrachten.
Wir sahen im vorigen $, daß die Interpretation des $ 1 des
RG. vom 4. Juli 1879, die aus seiner Fassung („kann“) den
Schluß ziehen will, als ob die ganze Institution fakultativ, in das
Belieben des Kaisers gestellt sei, insofern irrig ist, als sie das
Wort „kann“ zu „übertragen“ in untrennbares Verhältnis setzt,
während wir das Wort „kann“ zu „landesherrliche Befugnisse“
zogen. Aus unserer Auffassung ergibt sich, daß die Institution
dauernd ist, wogegen allerdings die Uebertragung landes-
herrlicher Befugnisse als fakultativ bezeichnet werden muß,
d. h. die landesherrlichen Befugnisse sind nicht als das recht-
lich Primäre dieser Institution zu betrachten, vielmehr setzt die
Tatsache, daß solche Befugnisse übertragen werden sollen, recht-
lich voraus, daß schon das rechtlich Primäre vorhanden ist, zu
dem die landesherrlichen Befugnisse in einem akzessorischen Ver-
hältnis stehen. Und dieses rechtlich Primäre, die Summe der
rechtlich notwendig zum Inhalt des Statthalteramts gehörigen
Kompetenzen sind im $ 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 auf-
gezählt. Aus dieser Summe soll hier nur auf die Befugnisse und
Obliegenheiten hingewiesen werden, die dem einstigen Oberpräsi-
denten durch $ 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtungen der
Verwaltung vom 30. Dezember 1871 übertragen worden sind (die
sogenannten außerordentlichen Gewalten des Diktaturparagra-
phen) *®.
4 Der Inhalt des Diktaturparagraphen war folgender: dem Statthalter
war das Recht gegeben, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maß&-