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Einleitung gehört hätte. Außerdem enthält dieser Teil noch je einen kur-
zen Abschnitt über die völkerrechtliche und über die staatsrechtliche Gül-
tigkeit des Vertrages. Der zweite, bedeutend umfangreichere Teil befaßt
sich mit dem Hauptthema, nämlich mit dem „Vertrag, inhaltlich betrachtet“
(S. 51—182). Hier werden nach einigen einleitenden Bemerkungen, die
namentlich das zeitliche und das örtliche Geltungsgebiet des Vertrages er-
örtern, in vier Abschnitten das materielle Auslieferungsrecht, das Auslie-
ferungsverfahren, die Beschränkungen der Staats- und Strafgewalt des er-
suchenden Staates und endlich die sonstigen im Vertrage behandelten Akte
der Rechtshilfe besprochen.
In einem Anhang ist der Text des Vertrages und des Schriftwechsels
der deutschen und griechischen Regierung, leider nur in deutscher Ueber-
setzung und nicht im französischen Original, abgedruckt.
Die vorliegende Schrift behandelt ein wichtiges und aktuelles Thema
in geschickter und nicht uninteressanter Weise. Der Verfasser bringt uns
zwar ım wesentlichen keine neuen Ideen, aber er hat seinen Stoff ın
fleißiger, übersichtlicher und klarer Weise bearbeitet und gezeigt, daß er
die juristische Methode zu handhaben versteht. Das Buch beleuchtet den
Gegenstand von allen Seiten und ist geeignet, weitere Leserkreise mit der
Bedeutung und dem Inhalt des deutsch-griechischen Auslieferungsvertrages
bekannt zu machen.
Von Einzelheiten, welche sich der Kritik darbieten, sei hier abgesehen.
Was aber in unerfreulicher Weise auffällt, ist der Umstand, daß der Ver-
fasser der neugriechischen Sprache entweder nicht mächtig ist, oder, wenn
er es ist, seine Kenntnis nicht verwertet. Das ganze Buch enthält, abge-
sehen von dem Titel des 1824 entworfenen griechischen Strafgesetzes (S. 28),
kein einziges Zitat in neugriechischer Sprache. Der Verfasser erzählt uns
von griechischer Geschichte und von der Entwicklung des griechischen
Rechtes, von den Verhandlungen im griechischen Parlament über den Ver-
trag, von der Bedeutung des Vertrages für Griechenland, und findet es
nicht für nötig, auch nur ein einziges Dokument, einen einzigen Ausspruch
eines griechischen Staatsmannes oder Juristen, ja nicht einmal einer grie-
chischen Tageszeitung, dem Leser vorzuführen oder auch bloß im Original
zu zitieren. Er bespricht an der Hand der einzelnen Vertragsbestimmun-
gen die einschlägigen Paragraphen des griechischen Strafgesetzes, ohne je
auf den Quellentext Bezug zu nehmen. Die griechische Verfassung zitiert
er in französischer Sprache aus Demombynes, Constitutions europeennes
(46) usw. Dies wäre zulässig in einem Referat, das sich lediglich mit dem
Inhalt des Vertrages selbst und der Bedeutung des letzteren für das deutsche
Recht befaßte. Eine solche Behandlung wäre allerdings einseitig, könnte
aber nichtsdestoweniger für die Wissenschaft vom geltenden deutschen
Strafrecht dasselbe und noch mehr leisten wie die vorliegende Arbeit. Der
Autor hat sich jedoch höhere Ziele gesteckt. Er will, wie schon der Unter-