Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Einleitung gehört hätte. Außerdem enthält dieser Teil noch je einen kur- 
zen Abschnitt über die völkerrechtliche und über die staatsrechtliche Gül- 
tigkeit des Vertrages. Der zweite, bedeutend umfangreichere Teil befaßt 
sich mit dem Hauptthema, nämlich mit dem „Vertrag, inhaltlich betrachtet“ 
(S. 51—182). Hier werden nach einigen einleitenden Bemerkungen, die 
namentlich das zeitliche und das örtliche Geltungsgebiet des Vertrages er- 
örtern, in vier Abschnitten das materielle Auslieferungsrecht, das Auslie- 
ferungsverfahren, die Beschränkungen der Staats- und Strafgewalt des er- 
suchenden Staates und endlich die sonstigen im Vertrage behandelten Akte 
der Rechtshilfe besprochen. 
In einem Anhang ist der Text des Vertrages und des Schriftwechsels 
der deutschen und griechischen Regierung, leider nur in deutscher Ueber- 
setzung und nicht im französischen Original, abgedruckt. 
Die vorliegende Schrift behandelt ein wichtiges und aktuelles Thema 
in geschickter und nicht uninteressanter Weise. Der Verfasser bringt uns 
zwar ım wesentlichen keine neuen Ideen, aber er hat seinen Stoff ın 
fleißiger, übersichtlicher und klarer Weise bearbeitet und gezeigt, daß er 
die juristische Methode zu handhaben versteht. Das Buch beleuchtet den 
Gegenstand von allen Seiten und ist geeignet, weitere Leserkreise mit der 
Bedeutung und dem Inhalt des deutsch-griechischen Auslieferungsvertrages 
bekannt zu machen. 
Von Einzelheiten, welche sich der Kritik darbieten, sei hier abgesehen. 
Was aber in unerfreulicher Weise auffällt, ist der Umstand, daß der Ver- 
fasser der neugriechischen Sprache entweder nicht mächtig ist, oder, wenn 
er es ist, seine Kenntnis nicht verwertet. Das ganze Buch enthält, abge- 
sehen von dem Titel des 1824 entworfenen griechischen Strafgesetzes (S. 28), 
kein einziges Zitat in neugriechischer Sprache. Der Verfasser erzählt uns 
von griechischer Geschichte und von der Entwicklung des griechischen 
Rechtes, von den Verhandlungen im griechischen Parlament über den Ver- 
trag, von der Bedeutung des Vertrages für Griechenland, und findet es 
nicht für nötig, auch nur ein einziges Dokument, einen einzigen Ausspruch 
eines griechischen Staatsmannes oder Juristen, ja nicht einmal einer grie- 
chischen Tageszeitung, dem Leser vorzuführen oder auch bloß im Original 
zu zitieren. Er bespricht an der Hand der einzelnen Vertragsbestimmun- 
gen die einschlägigen Paragraphen des griechischen Strafgesetzes, ohne je 
auf den Quellentext Bezug zu nehmen. Die griechische Verfassung zitiert 
er in französischer Sprache aus Demombynes, Constitutions europeennes 
(46) usw. Dies wäre zulässig in einem Referat, das sich lediglich mit dem 
Inhalt des Vertrages selbst und der Bedeutung des letzteren für das deutsche 
Recht befaßte. Eine solche Behandlung wäre allerdings einseitig, könnte 
aber nichtsdestoweniger für die Wissenschaft vom geltenden deutschen 
Strafrecht dasselbe und noch mehr leisten wie die vorliegende Arbeit. Der 
Autor hat sich jedoch höhere Ziele gesteckt. Er will, wie schon der Unter-
	        
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