Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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titel des Buches ankündigt, beide Seiten des Vertrages beleuchten. Der 
Deutsche soll aus der Schrift nicht bloß erfahren, wegen welcher Delikte 
(nach deutschem Recht) er die Auslieferung von Griechenland ver- 
langen kann, sondern auch, wegen welcher Delikte (nach griechischem 
Recht) er ausliefern muß. Denselben Wert mutatis mutandis soll das Buch 
wohl auch für die griechischen Leser haben — vorausgesetzt, daß sie nicht 
Reziprozität üben und ihre deutschen Sprachkenntnisse besser verwerten 
als der Verfasser seine griechischen. Eine monographische Darstellung 
mit solchen Zielen bleibt ohne Kenntnis der beiderseitigen Sprachen ein 
Stückwerk, auch wenn das Stück, das geleistet wurde, noch so vortrefflich 
wäre. Es wäre dringend zu wünschen gewesen, daß der Verfasser wenig- 
stens durch Zitate auf die griechischen Materialien hingewiesen hätte und 
daß er griechische Gesetze statt französisch deutsch zitiert und die bezüg- 
lichen Stellen in Anmerkungen entweder mit einem bloßen Hinweis auf 
das Original oder mit dem griechischen Urtext belegt hätte. 
Wien. Privatdozent Dr. Laun. 
Emanuel Adler, Privatdozent der Universität Wien und Ministerial-Vize- 
sekretär im K. K. Patentamte, System des Oesterreichi- 
schen Markenrechtes. Wien, Manz 1909. XI und 522 Seiten. 
Das vorliegende Buch gibt eine systematische Darstellung des öster- 
reichischen Rechtes über Marken und andere Warenzeichen. 
Die Einleitung enthält einen verhältnismäßig umfangreichen und aus- 
führlichen Abschnitt über die historische Entwicklung des österreichischen 
Markenrechtes (S. 3 bis 34), eine kurze Skizze über die wirtschaftliche Be- 
deutung der Marke (S. 35 bis 41) und einen noch kürzeren Exkurs über 
das „juristische Wesen des Markenrechts® (S. 42—45). Ob historische Er- 
örterungen für das Verständnis des geltenden Rechtes wirklich um so vieles 
wichtiger sind als nationalökonomische, daß es gerechtfertigt ist, den erste- 
ren einen viereinhalbmal so großen Umfang zu geben als den letzteren, 
sei hier dahingestellt. Jedenfalls aber muß es verblüffen, daß in einem 
System des Markenrechts von 481 Seiten dem Kapitel über das juristische 
Wesen des Markenrechtes nicht einmal volle vier Seiten gewidmet sind. 
Wir finden hier auch keine Ausführungen, wie wir sie nach dem Titel des 
Abschnittes erwarten dürften, über das Wesen der subjektiven Rechte über- 
haupt, ihre Einteilung, die Stellung der Markenrechte in dieser Einteilung 
u. dgl. Es wird uns nur unter ausführlichen Literaturzitaten mitgeteilt, 
daß die Markenrechte „Rechte an Zeichen“ und keine Persönlichkeits- oder 
Individualrechte seien. Was der Verfasser sonst über das juristische We- 
sen des Markenrechtes sagen will, hat er in dem Abschnitt „Inhalt des 
Markenrechtes“ (S. 191) verwiesen. Dorthin hätte wohl auch der bespro- 
chene, in die Einleitung verbannte Exkurs gehört. 
Das Thema der Arbeit selbst ist in zwei Büchern behandelt, deren
	        
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