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gleichen Paragraphen, was natürlich ein Irrtum wäre. — Nach $ 45 Abs. 1
HGB. kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung
der Handelsbücher einer Partei anordnen. Bisher wurde allgemein ange-
nommen, dieser Satz bilde das bewußte Gegenstück zu den zivilprozessualen
Vorschriften ($% 425 ff. ZPO.), nach denen das Gericht gezwungen ist
die Vorlegung einer Urkunde zu gebieten (vgl. auch Denkschrift zum Ent-
wurf eines Handelsgesetzbuchs S. 3163); Verfasser weiß es besser; $ 45
Abs. 1 HGB. veranschaulicht für ihn sogar die allgemeine Regel, daß das
Gesetz das Wort „kann“ „sehr oft verwendet, um die Pflicht der Beweis-
erhebung anzudeuten‘; 8. 85. — Die merkwürdigste Entgleisung dieser
Art ist wohl die Auslegung von $ 4 Abs. 2 StGB., der verfügt: „Jedoch
kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches verfolgt werden... .“
„Daß hier kein freies Ermessen gewährt wurde — meint Verfasser —, geht
aus $ 152 Abs. 2 StPO. unzweifelhaft hervor.“ Dabei enthält $ 152 Abs. 2
a. a. O. in den Worten: „soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist“
ausdrücklich eine Einschränkung des Legalitätsprinzips.. Dem Verfasser
blieb verborgen, daß & 4 Abs. 2 StGB. zu diesen gesetzlichen Bestimmungen
gehört. — Die angeführten Stellen sind nur Proben von der Eigenart des
Verfassers, deutsche Gesetze mißzuverstehen; Ref. könnte noch mehr solcher
Behauptungen zur Sprache bringen (z. B. S. 16 — $ 23 Abs. 2 GewO.,
S. 88 — $ 147 Abs. 4 GewO.); die Auffassung des Verfassers mag ja „nach
der Natur der Sache“ oder nach den „natürlichen Rechtssätzen‘, auf die
er sich mit Vorliebe beruft (z. B. S. 11, 13, 93), begründet sein: die deutsche
Wissenschaft jedenfalls und die deutsche Praxis wird ihm für derartige
Belehrungen geringen Dank wissen.
Auch die Ausführungen des Verfassers über das französische Recht
sind nur mit Vorsicht aufzunehmen. Dafür nur einige Stichproben. So hält
es Verfasser für eine Unklarheit und ein Schwanken in der Rechtsprechung
des französischen Staatsrats (S. 171, 173), daß der Beschwerdeführer im
Falle „Lesbats“ obsiegte, im Falle „Bonhomme“ zurückgewiesen wurde
(S. 172). Tatsächlich handelt es sich hier um die verschiedenartigsten
Dinge. Im Falle Lesbats hatte die Behörde in den wirtschaftlichen Wett-
bewerb mehrerer Omnibusbesitzer durch Begünstigung eines Unternehmers
eingegriffen; ım Falle Bonhomme hatte sich die Verwaltungsbehörde
enthalten, den privatrechtlichen Streit über das Eigentum an einer
Quelle auch nur inzidenter dadurch zu entscheiden, daß sie vor Erledigung
des privatrechtlichen Streites den Beschwerdeführer zur Herstellung einer
Wasserleitung autorisierte. Im Falle Lesbats überschritt die Behörde ihre
Machtbefugnisse; im Falle Bonbomme hätte die Behörde in die Zuständig-
keit der Gerichte übergegriffen, wenn sie anders als geschehen gehandelt
hätte, da auch privatrechtliche Inzidentfragen nach französischer Auf-
fassung der Zuständigkeit der Verwaltung entrückt sind (vgl. DALLoz, V°
competence administrative n. 171ff.). — S. 186 wird behauptet, im Falle