Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Dagegen wird Verfasser wohl nichts zu erinnern haben. — S. 104 wendet 
Verfasser gegen OTTO MAYER (a. a. O. 8. 168) ein, die Beurteilung der 
Bedürfnisfrage bei Erteilung der Wirtschaftserlaubnis sei kein Akt des freien 
Ermessens; die Behörde sei vielmehr gesetzlich „an die Verfolgung eines 
bestimmten Zweckes, nämlich die Verhinderung des übermäßigen Anwach- 
sens derartiger Unternehmungen gebunden‘. Verfasser merkt nicht, daß 
er an die Stelle des Wertbegriffes „Bedürfnis“ wieder einen Wertbegriff 
setzt, nämlich den des „Uebermaßes“, mithin ein ignotum per ignotius er- 
läutert. Allerdings engt das Gesetz das freie Ermessen hier, wie auch 
sonst öfters, ein: aber das erstrebenswerte Verhältnis zwischen der Anzahl 
der Wirtschaften und derjenigen der Wirtschaftsbesucher bestimmt die 
Behörde nach einer selbstgeschaffenen Ordnung von Werten. — 8. 28 
meint Verfasser den bayerischen Verwaltungsgerichtshof ad absurdum zu 
führen. Eine Schulbehörde hatte das Lehrpersonal mit der unentgeltlichen 
Beaufsichtigung der Volksschüler beim gemeinsamen Baden beauftragt. 
Die verwaltungsgerichtliche Klage eines Lehrers wurde abgewiesen. „Da- 
nach, schreibt Verfasser, könnte die Schulbehörde ungemessene Dienste von 
dem Lehrpersonal verlangen, ohne daß je eine Rechtsschranke ihres Er- 
messens übertreten wäre!“ Das folgt aus der Entscheidung natürlich nicht. 
Man muß sich vor Augen halten, daß nach Art. 10 Ziff. 23 des bayer. Ges. 
vom 8. 8. 1878 nur die mit dem Schuldienst nicht wesentlich verbundenen 
Nekenverrichtungen Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Streites sein 
können. Dazu gehört nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs etwa der 
Küsterdienst, nicht aber eine Handlung, die irgendwie in Beziehung steht 
zu der körperlichen und geistigen Ausbildung der Jugend. Daher durfte 
der Verwaltungsgerichtshof gar nicht in der Sache erkennen; zuständig als 
oberste Instanz war vielmehr die oberste Aufsichtsbehörde, das Staatsmini- 
sterium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, und mehr 
hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gesagt. — In dieser Art geht es 
weiter. 
Durch die gerügten Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten und Oberfläch- 
lichkeiten erleidet der Wert der Abhandlung natürlich eine erhebliche Ein- 
buße, über die auch die angenehme Art der Darstellung nicht hinwegtäu- 
schen kann. Man kommt eben aus dem Gefühl der Unsicherheit nicht 
heraus. Verfasser hätte der deutschen Wissenschaft durch eine tiefgründ- 
liche, systematische Darstellung des heimischen österreichischen Rechts 
wohl mehr genützt als durch ein Betrachten von Dingen, mit denen er 
nicht recht vertraut zu sein scheint. Zwar wird es sicher manchen Leser 
interessieren, daß in einem neuseeländischen Gesetze die Wendung vor- 
kommt: „falls er (der Fabrikinspektor) begründete Ursache hat zu glauben‘, 
(S. 54) oder daß der Tscheche das freie Ermessen bald „volne uväzeni“, 
bald „volne uvazoväni® nennt (8. 40): dem größeren Teil der wissenschaft- 
lichen Welt allerdings dürfte mit einem bescheidenen, schlichten System mehr
	        
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