Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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den immer stärker wachsenden Ansturm des seiner Rechte und Macht be- 
wußten Volkes auf das sich hinter ein Gottesgnadentum verschanzende 
Fürstentum. 
Dr. Franz Schneider. 
Gino Solazzi, Del Diritto elettorale politico. Saggio primo: 
incapacita e impedimenti. Bologna 1910. 
SOLAZZI ist einer jener Staatsrechtler, die über das Privatrecht zum 
öffentlichen Recht gekommen sind. Der vorliegende Teil seines Werkes, 
eine Abhandlung über die Wahlrechtsschranken, weist auch jene ausge- 
sprochene zivilistische Technik und Methode auf, wie wir sie z. B. bei 
LABAND finden. Man gewinnt bei der Lektüre fast den Eindruck, als ob 
SOLAZZI die Einführung der zivilistischen Methode für die Untersuchungen 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts die Hauptsache gewesen sei und 
als habe er den Stoff nur der Methode zuliebe gewählt. 
Was die praktischen Resultate SoLAzzıs anlangt, so gibt er in seiner 
Abhandlung ein ganzes System der „politischen Handlungs- und Geschäfts- 
fähigkeit“. Und mag nun auch sein System keinen Anspruch auf absolute 
Allgemeingültigkeit machen, so ebnet es doch den Weg aus dem gerade 
auf dem Gebiete der Wahlrechtsschranken herrschenden Begriftiswirrwarr 
zur Einigung auf feste und allgemeingültige Begriffe. 
Dr. Franz Schneider. 
Dr. Paul Kaufmann, Präsident des Reichsversicherungsamts, Fünfund- 
zwanzig Jahre Unfall- undInvalidenversicherung, 
Redebeider Jubelfeierder Unfall- und Invaliden- 
versicherung am 1. Oktober 1910. 
Man kann bei Kundgebungen wie dieser geradezu von Zeichen der 
Zeit sprechen und die Phantasie wünscht sich einen Rousseau, Friedrich 
den Großen oder Napoleon herbei, um solchen Bericht über ein Viertel- 
jahrhundert sozialer Arbeit mitanzuhören. Ja, es ist viel geschehen, um 
die Lösung der Arbeiterfrage im Rahmen der bestehenden Verfassung des 
Staates zu versuchen, Die 8 Milliarden, welche in der Form der deutschen 
Arbeiterversicherung seit 1885 zum Ausgleich der zerstörten oder gemin- 
derten Erwerbsfähigkeit geleistet worden sind, sind eine bedeutende Tat. 
Mit dieser Summe hat das Prinzip des Versicherungszwanges sich seinen 
Eihrenplatz in der deutschen Rechtsordnung neben dem Prinzip der Wehr- 
pflicht und dem Schulzwang gesichert. Der Präsident des Reichsver- 
sicherungsamtes hat in seiner Rede einen trefflichen Kommentar zu dieser 
Leistung gegeben und die Verdienste aller gerühmt, die dabei praktisch 
mitgewirkt haben. Das höchste Verdienst an der praktischen Durchführung 
der Unfall- und Invalidenversicherung haben sich zweifellos die Leiter
	        
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