Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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verpflichteter ist. Das Recht der Gegenwart kennt aber 
verschiedene Begriffe des Beamten und es kommt darauf an, 
diese verschiedenen Begriffe herauszuarbeiten. Es wird sich da- 
bei zeigen, daß das Moment der Anstellung nicht von ent- 
scheidender Bedeutung ist, daß also bisher nur scheinbar die 
Frage gelöst ist: wer ist Beamter? — in Wirklichkeit aber 
die Fräge: wie wird ein Beamter angestellt? — und 
daß man bei Stellung dieser Frage von ganz andern Prämissen aus- 
zugehen hat. 
Wenn die folgenden Ausführungen die Kompliziertheit der 
Dinge aufdeckt, so glaube ich damit doch nicht ein altes Pro- 
blem noch komplizierter zu machen, als vielmehr die Richtlinien 
zur Stellung und Lösung eines ganz andern Problems zu geben, 
das sich mit dem der Beamtenanstellung kaum berührt. 
Es sei gleichzeitig darauf hingewiesen, daß bei unserer 
Fragestellung sich auch neue Perspektiven für weitere Probleme 
geben. Die Scheidungen innerhalb des Beamtenbegriffs, auf die 
unsere Untersuchung führt, scheinen mir die allein mögliche 
Ausgangsbasis zu sein für die Beantwortung der Fragen: was 
ist „öffentliches Amt“, „öffentliche Urkunde“, „öffentliche Be- 
hörde“ usw. 
Ich denke diese Fragen im einzelnen hier unberücksichtigt 
zu lassen, um sie zum Gegenstande einer selbständigen weiteren 
Untersuchung zu machen. 
I. Zur Methode der Bestimmung des Beamtenbegriffs. 
In der bisherigen Literatur wird die Bestimmung des Be- 
amtenbegriffs von zwei verschiedenen Ausgangspunkten aus ver- 
sucht. Der eine liegt auf dem Gebiet des Strafrechts und 
geht zurück auf die Definition im Str@GB. $ 359!; der andere 
ı 2.B. STAUDINGER-ENGELMANN * BGB. 8839. 4 bu. 1784. 1; STAUDINGER- 
KoseR BGB. $ 570 II 1b; Reıncke ZPO.5$ 811.7; Wınmowskı-Levı’ ZPO. 
5 341. 1u. 8 715. 13; SEUFFERT ZPO. !! 8 376.2. Vorsichtiger schon drückt sich 
Derivs Beamtenhaftpflicht? aus. S. 153 und noch mehr Meutz Beamten-
	        
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