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verpflichteter ist. Das Recht der Gegenwart kennt aber
verschiedene Begriffe des Beamten und es kommt darauf an,
diese verschiedenen Begriffe herauszuarbeiten. Es wird sich da-
bei zeigen, daß das Moment der Anstellung nicht von ent-
scheidender Bedeutung ist, daß also bisher nur scheinbar die
Frage gelöst ist: wer ist Beamter? — in Wirklichkeit aber
die Fräge: wie wird ein Beamter angestellt? — und
daß man bei Stellung dieser Frage von ganz andern Prämissen aus-
zugehen hat.
Wenn die folgenden Ausführungen die Kompliziertheit der
Dinge aufdeckt, so glaube ich damit doch nicht ein altes Pro-
blem noch komplizierter zu machen, als vielmehr die Richtlinien
zur Stellung und Lösung eines ganz andern Problems zu geben,
das sich mit dem der Beamtenanstellung kaum berührt.
Es sei gleichzeitig darauf hingewiesen, daß bei unserer
Fragestellung sich auch neue Perspektiven für weitere Probleme
geben. Die Scheidungen innerhalb des Beamtenbegriffs, auf die
unsere Untersuchung führt, scheinen mir die allein mögliche
Ausgangsbasis zu sein für die Beantwortung der Fragen: was
ist „öffentliches Amt“, „öffentliche Urkunde“, „öffentliche Be-
hörde“ usw.
Ich denke diese Fragen im einzelnen hier unberücksichtigt
zu lassen, um sie zum Gegenstande einer selbständigen weiteren
Untersuchung zu machen.
I. Zur Methode der Bestimmung des Beamtenbegriffs.
In der bisherigen Literatur wird die Bestimmung des Be-
amtenbegriffs von zwei verschiedenen Ausgangspunkten aus ver-
sucht. Der eine liegt auf dem Gebiet des Strafrechts und
geht zurück auf die Definition im Str@GB. $ 359!; der andere
ı 2.B. STAUDINGER-ENGELMANN * BGB. 8839. 4 bu. 1784. 1; STAUDINGER-
KoseR BGB. $ 570 II 1b; Reıncke ZPO.5$ 811.7; Wınmowskı-Levı’ ZPO.
5 341. 1u. 8 715. 13; SEUFFERT ZPO. !! 8 376.2. Vorsichtiger schon drückt sich
Derivs Beamtenhaftpflicht? aus. S. 153 und noch mehr Meutz Beamten-