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neben den Privatpersonen im wirtschaftlichen Verkehr auf !?,
Der Staat gebraucht seine Staatsbeamten wie der Private seine
Privatbeamten. Sehen wir darum von dem Anstellungsakt ab,
so würde jeder innere Unterschied zwischen Privatbeamten und
gewissen Staatsbeamten aufhören. Das entscheidende Merkmal
wäre damit in ein Moment gelegt, das äußerlich völlig zurück-
tritt, denn ob eine Person durch staatlichen Autoritätsakt oder
durch privaten Vertrag angestellt ist, dokumentiert sich nach
außen nicht. Die Grenze zwischen dem Beamten
und Nichtbeamten würde etwas Zufälliges
haben.
Das Unbefriedigende zeigt sich sodann in den Konsequenzen,
insbesondere im Strafrecht. Es ist mit dem Rechtsgefühl nicht
gut vereinbar, daß ein Schwimmeister einer städtischen Bade-
anstalt so völlig anders zu behandeln sein soll als der in der
Badeanstalt irgend eines gemeinnützigen Vereins angestellte
Schwimmeister. Warum soll die Nötigung des einen als Be-
amtennötigung, die des andern als einfache Nötigung bestraft
werden; warum der Kassenbeamte einer städtischen Badeanstalt,
wenn er Gelder unterschlägt oder überhebt ($ 353 Str@B.)
schärfer als im gleichen Falle der private Kassenbeamte? Nur
weil der Dienstherr des einen zufällig die Kommune, der des
andern ein gemeinnütziger Verein ist?
Ferner: Es ist anerkannten Rechtes, daß der Staat nach
seiner Willkür einen Beamten mittels des staatsrechtlichen Be-
amtenanstellungsaktes oder aber mittels privaten Vertrages an-
stellen kann '®”. Es würde also in der Willkür des Staates
liegen, nur noch mittels Nichtbeamten zu fungieren, ohne daß
12 Deswegen muß man heute auch m. E. einen doppelten Begriff des
Fiskus gnnehmen, einmal den der privatrechtlichen Erscheinungsform des
Staates, sodann aber ein selbständiges, mit dem Begriff des Staates nicht
mehr zusammenhängendes Rechtssubjekt. Ich habe versucht, diesen Ge-
danken unten weiter auszuführen, s. Abschn. III.
13 Vol. ARNDT, Reichsstaatsrecht 634 ff.