Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Wenn man den Statthalter trotzdem oft den Nachfolger 
oder Sukzessor des Reichskanzlers nennen hört, so ist das so zu 
erklären: der Statthalter als Amt ist faktisch anstelle des Reichs- 
kanzlers in seinem speziellen Sinn getreten, ihm also, vom rein 
tatsächlichen Standpunkt aus betrachtet, in der Betätigung ge- 
wisser nach außen in gleicher Weise in die Erscheinung treten- 
der Funktionen gefolgt. Wir haben hier eine ähnliche Erschei- 
nung, wie im Völkerrecht in der Abtretung von Staatsgebiet. 
Es ist dies auch keine Rechtsnachfolge im juristischen Sinn ; 
denn unsres Erachtens ist im Völkerrecht Gebietserwerb stets 
originär *?, weil der erwerbende Staat nicht in die Hoheitsrechte 
des abtretenden Staates eintritt, sondern eigene Hoheitsrechte 
auf dem erworbenen Gebiet geltend macht. In konsequenter 
Weise würde hieraus folgen, daß der erwerbende Staat in be- 
stehende Verpflichtungen des abtretenden Staates nicht eintritt. 
Doch geschieht dies fast stets und ist auch eine völkerrechtliche 
Notwendigkeit. Und weil dies fast stets geschieht, nach außen 
hin als Eintritt in bestehende Verhältnisse erscheint, und die ju- 
ristische Natur verborgen bleibt, hat man hier von Zession ge- 
sprochen. 
Zieht man diese Erwägungen in Betracht, wird man ver- 
stehen können, daß die Sukzession dem Laienauge als ein Mittel 
erscheinen mußte, den juristisch komplizierten Vorgang sich ver- 
ständlich zu machen. 
III. Es erübrigt sich nach diesen Ausführungen, die Mög- 
lichkeit zurückzuweisen, als läge eine delegatio vor. Dieselben 
rechtlichen Bedenken, die uns eine successio als nicht vorliegend 
zurückweisen ließen, sprechen auch gegen die Annahme einer 
delegatio. Diese erscheint gegenüber der successio als das Mi- 
nus. Ihr unüberwindliches Hindernis findet eine solche Annahme 
in dem auch schon oben angezogenen $ 2 des Gesetzes vom 
  
* Vgl. A. Zorn, Völkerrecht, S. 74; v. Lorz, Völkerrecht, S. 841.
	        
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