Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 499 ° — 
Die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte muß stets ein H an- 
deln aus eigener Initiative sein, die Staatsgewalt 
muß dem Beamten zu eigener Handhabung über- 
tragen sein. 
Dieses weitere Merkmal liegt eigentlich schon im Wesen 
der Sache. Wir sind davon ausgegangen, daß der Staat zum 
Fungieren der Organe bedarf, d. h. der Behörden und Beamten. 
Der Beamte handelt nicht für den Staat, sondern durch den 
Beamten fungiert der Staat selbst. Das Fungieren des Staates 
besteht aber nur in dem autoritativren Moment; der Staat 
ist die Verkörperung der Macht; was von ihm auf den Be- 
amten übergeht ist die Ermächtigung; das übrige, die Intel- 
ligenz, die die staatliche Macht beseelt, das Mechanische, das 
zum realen Wirken erforderlich ist, fügt der Beamte aus 
seiner Person hinzu, beides ist nicht dem Staat inhärent. Das, 
was die Tätigkeit des Beamten zur eigentlichen Beamten- 
tätigkeit macht, ist gerade dieses autoritative Moment, 
die Tätigkeit des Regierens, Verwaltens im weitesten Sinne, die 
Tätigkeit des Ordnens, Anordnens , 
Hierin liegt das Moment des Handelns aus eigener Initiative 
begründet. Nur dem Staat kommt das autoritative Moment zu; 
der Beamte kann darum seine Funktionsgewalt nur aus der 
Staatshoheit herleiten. In so weit er fungiert, fungiert der Staat 
selbst. Leitet der Beamte seine Funktionsgewalt aus der 
Funktionsgewalt eines Dritten her, so handelt er für den Drit- 
ten, und zwar so weit dieser Dritte ihn ermächtigt, aber es fehlt 
das wesentliche Moment, daß in ihm der Staat fungiert. Sein 
Handeln gilt als das Handeln jenes Dritten und höchstens als 
dessen Handeln wird es zur Funktion des Staates. Er entnimmt 
seine Gewalt nicht der Staatshoheit, handelt nicht aus eigener 
Initiative, ist nicht Beamter. Ist ihm aber von jenem Dritten 
22 Vorzüglich hierüber JELLINERK, Syst. d. subj. Rechte? 224, gegen den 
LABAann 4072 m. E. nicht überzeugend polemisiert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.