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Die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte muß stets ein H an-
deln aus eigener Initiative sein, die Staatsgewalt
muß dem Beamten zu eigener Handhabung über-
tragen sein.
Dieses weitere Merkmal liegt eigentlich schon im Wesen
der Sache. Wir sind davon ausgegangen, daß der Staat zum
Fungieren der Organe bedarf, d. h. der Behörden und Beamten.
Der Beamte handelt nicht für den Staat, sondern durch den
Beamten fungiert der Staat selbst. Das Fungieren des Staates
besteht aber nur in dem autoritativren Moment; der Staat
ist die Verkörperung der Macht; was von ihm auf den Be-
amten übergeht ist die Ermächtigung; das übrige, die Intel-
ligenz, die die staatliche Macht beseelt, das Mechanische, das
zum realen Wirken erforderlich ist, fügt der Beamte aus
seiner Person hinzu, beides ist nicht dem Staat inhärent. Das,
was die Tätigkeit des Beamten zur eigentlichen Beamten-
tätigkeit macht, ist gerade dieses autoritative Moment,
die Tätigkeit des Regierens, Verwaltens im weitesten Sinne, die
Tätigkeit des Ordnens, Anordnens ,
Hierin liegt das Moment des Handelns aus eigener Initiative
begründet. Nur dem Staat kommt das autoritative Moment zu;
der Beamte kann darum seine Funktionsgewalt nur aus der
Staatshoheit herleiten. In so weit er fungiert, fungiert der Staat
selbst. Leitet der Beamte seine Funktionsgewalt aus der
Funktionsgewalt eines Dritten her, so handelt er für den Drit-
ten, und zwar so weit dieser Dritte ihn ermächtigt, aber es fehlt
das wesentliche Moment, daß in ihm der Staat fungiert. Sein
Handeln gilt als das Handeln jenes Dritten und höchstens als
dessen Handeln wird es zur Funktion des Staates. Er entnimmt
seine Gewalt nicht der Staatshoheit, handelt nicht aus eigener
Initiative, ist nicht Beamter. Ist ihm aber von jenem Dritten
22 Vorzüglich hierüber JELLINERK, Syst. d. subj. Rechte? 224, gegen den
LABAann 4072 m. E. nicht überzeugend polemisiert.