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Satz: der Staat könne seine Funktionen sowohl Beamten als
privatrechtlich Verpflichteten anvertrauen, kann von unserer
Anschauung aus darum nicht als richtig anerkannt werden °”. —
Das Moment der eigenen Initiative kommt hier wieder zur Gel-
tung. Wer privatrechtlich zu Diensten verpflichtet ist, handelt
nicht aus eigener Initiative, sondern seine Initiative gilt als die
Initiative dessen, für den er fungiert; nur wer der unmit-
telbare Träger seines Amts ist, kann darum
wirksam aus eigener lInitiativehandeln.
Die hier ausgeführten Gesichtspunkte durften gerade für
die praktische Frage, wer Beamter ist, fruchtbar sein. Eine
kurze Abschweifung in das Gebiet des Praktischen zur weiteren
Erläuterung dürfte sich darum wohl rechtfertigen.
Es bedarf nicht der Ausführung, daß nach unserer An-
schauung rein mechanische Dienste nicht zum Beamten
machen können. Wem daher ausschließlich solche Dienste
aufgetragen sind, dem müssen wir den Charakter des Beamten
absprechen. Das Ofenheizen, Aktenabschreiben oder -heften sind
nur mechanische Dienste, sie können daher nicht in Ausübung
staatlicher Gewalt erfolgen, und der Heizer wie der Kanzlist
sind darum nicht Beamte°®, ®,. Und dieses Resultat wird nicht
amtenhaftpfl. 159 und 160! und BrAnp RBG. 1902 8 1. 2 IB. 5, woselbst
eingehende Literaturangaben.
2” Daher praktisch zu prüfen: Hat die betreffende Person obrigkeit-
liche Gewalt? Wenn ja, wie es bei dem einmaligen Auftrag einen Ge-
fangenentransport auszuführen möglich sein kann, nicht aber notwendig zu
sein braucht, so wird sie für diesen Zeitraum Beamter. — Anders RGStr.
5. 418 und BınpınG 3881. Würde BInpınG den folgenden Fall auch als
„völlig verirrt“ ansehen: eine Privatperson wird statt mit einem einmaligen
Gefangenentransport mit einer mehrtägigen Vertretung des Gefangenen-
aufsehers betraut? Aehnliche Fälle OLG. München (Strafsachen) 6. 451, 9.
107 (s. aber auch 2. 519) und 7. 528, bei welchen Entscheidungen aller-
dings z. T. auch andere Gesichtspunkte hineinspielten.
28 Sie stehen überhaupt nicht zum Staat in einem Rechtsverhältnis,
sondern zum Justizfiskus; sie sind, wie unten Abschn. III ausgeführt wird,
Staatsangestellte.