Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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4. Juli 1879; denn in dem Augenblick, in dem das Statthalter- 
amt rechtliches Leben gewann, existierten keine Rechte und keine 
Verpflichtungen des Reichskanzlers in seiner Eigenschaft als 
Minister für E.-L. mehr, sie konnten also nicht übertragen werden. 
IV. Es bedarf in diesem Zusammenhang nur des Hinweises, 
daß der Statthalter mit dem früheren Unterstaatssekretär im 
Reichskanzleramt für E.-L. keine Berührungspunkte hat. Frei- 
lich standen diesem — rein äußerlich betrachtet — auch die 
meisten derjenigen Befugnisse zu, die heute der Statthalter inne 
hat, auch hatte der Unterstaatssekretär seit dem Reichsgesetz 
vom 17. März 1878 eine politische Verantwortlichkeit. Jedoch 
alle Funktionen, die der Unterstaatssekretär ausübte, waren nicht 
eigenen Rechts, er war der Untergebene, das ausführende Or- 
gan des Willens des Reichskanzlers, er hat keine Selbständig- 
keit, keinen eigenen Kreis von Befugnissen. Und auch die ihm 
schließlich auferlegte Verantwortlichkeit war, wie wir später 
sehen werden, ihres eigentlichen Inhalts dadurch beraubt, daß 
nach wie vor der Reichskanzler jede in das Ressort fallende Be- 
fugnis ausüben konnte, und der Reichskanzler infolgedessen auch 
stets eine gewisse „Oberverantworlichkeit“ hatte (s. Näheres $ 17 
der Arbeit). Jeder Eingriff dieser Art seitens des Reichskanzlers 
würde mit Recht vom Statthalter zurückgewiesen. 
Fortsetzung folgt.
	        
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