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Subjekt zum Beamten, nicht die Anstellung. Ja, es
kann jemand, dem nicht obrigkeitliche Funktion obliegen, gar
nicht als Beamter angestellt werden, und ein etwaiger An-
stellungsakt macht den Betreffenden nicht zum obrigkeitlichen Be-
amten, ist vielmehr nur geeignet, bis zu einem gewissen Grade
ihm die Rechte und Pflichten eines Beamten aufzuerlegen, wie
des näheren unten ausgeführt werden wird ®,
Selbst jenen letzten Schritt glauben wir machen zu müssen:
auch das Gesetz ist nicht imstande, eine Person, die nach
dem Wesen ihrer Tätigkeit nicht Beamter ist, zum Beamten zu
machen, so wenig wie es entsprechend jemanden etwa zur Mili-
tärperson machen kann ?°°?. Es können durch ein solches Ge-
setz ® wie durch einen entsprechenden Anstellungsakt eines
Nichtbeamten, gewisse Rechte und Pflichten normiert werden,
mehr aber nicht. So bleiben z. B. die Rechte Dritter unbe-
rührt; und wenn etwa durch Gesetz gewissen Reichsbankbeamten
die Stellung von Beamten verliehen wird — während sie es
m. E. dem Wesen ihrer Tätigkeit nach nicht sind — so kann
sich ein Delinquent, der einen solchen Beamten genötigt hat,
3 Wie auch das Umgekehrte — Ausschluß der Beamteneigenschaft in
der Bestellungsurkunde — völlig irrelevant sein muß. Vgl. DELIUS 159,
RGStr. 16. 378, OLSHAUSEN 8 359. 7. Siehe auch den interessanten Fall,
den Bımpine 389/90 Anm. 3 aufführt.
36 Anders DELIUS 153, wonach über die Qualität als Beamten das
Reichsbeamtengesetz zu entscheiden haben soll. Auch wenn dieses Gesetz
dies wollte — es setzt übrigens m. E. den Begriff voraus, vgl. LABaxD 401
— so würde eine solche Bestimmung doch ohne Bedeutung sein. Ein
besseres Beispiel würde der Lehrer sein, der nach ALR. II 12 $ 65 Be-
amter sein soll. Weitere Beispiele siehe bei ARNDT, Reichsstaatsrecht S. 34.
9” Vgl. auch LaBAnD 408: „Für das Reichsrecht ist es durch das durch
Verordnung vom 30. 6. 73 publizierte Verzeichnis der Reichsbeamten un-
zweifelhaft, daß auch die Unterbeamten zu den Reichsbeamten gehören.“
88 Solche Gesetzesbestimmungen sind erlassen für die Reichstags- und
Reichsbankbeamten;; vgl. Ges. v. 31. 3. 73 $ 156 und vom 14. 8. 75 $ 28
(Bankgesetz). In beiden Gesetzen übrigens die vorsichtige Fassung: .. -
haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.