Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Subjekt zum Beamten, nicht die Anstellung. Ja, es 
kann jemand, dem nicht obrigkeitliche Funktion obliegen, gar 
nicht als Beamter angestellt werden, und ein etwaiger An- 
stellungsakt macht den Betreffenden nicht zum obrigkeitlichen Be- 
amten, ist vielmehr nur geeignet, bis zu einem gewissen Grade 
ihm die Rechte und Pflichten eines Beamten aufzuerlegen, wie 
des näheren unten ausgeführt werden wird ®, 
Selbst jenen letzten Schritt glauben wir machen zu müssen: 
auch das Gesetz ist nicht imstande, eine Person, die nach 
dem Wesen ihrer Tätigkeit nicht Beamter ist, zum Beamten zu 
machen, so wenig wie es entsprechend jemanden etwa zur Mili- 
tärperson machen kann ?°°?. Es können durch ein solches Ge- 
setz ® wie durch einen entsprechenden Anstellungsakt eines 
Nichtbeamten, gewisse Rechte und Pflichten normiert werden, 
mehr aber nicht. So bleiben z. B. die Rechte Dritter unbe- 
rührt; und wenn etwa durch Gesetz gewissen Reichsbankbeamten 
die Stellung von Beamten verliehen wird — während sie es 
m. E. dem Wesen ihrer Tätigkeit nach nicht sind — so kann 
sich ein Delinquent, der einen solchen Beamten genötigt hat, 
3 Wie auch das Umgekehrte — Ausschluß der Beamteneigenschaft in 
der Bestellungsurkunde — völlig irrelevant sein muß. Vgl. DELIUS 159, 
RGStr. 16. 378, OLSHAUSEN 8 359. 7. Siehe auch den interessanten Fall, 
den Bımpine 389/90 Anm. 3 aufführt. 
36 Anders DELIUS 153, wonach über die Qualität als Beamten das 
Reichsbeamtengesetz zu entscheiden haben soll. Auch wenn dieses Gesetz 
dies wollte — es setzt übrigens m. E. den Begriff voraus, vgl. LABaxD 401 
— so würde eine solche Bestimmung doch ohne Bedeutung sein. Ein 
besseres Beispiel würde der Lehrer sein, der nach ALR. II 12 $ 65 Be- 
amter sein soll. Weitere Beispiele siehe bei ARNDT, Reichsstaatsrecht S. 34. 
9” Vgl. auch LaBAnD 408: „Für das Reichsrecht ist es durch das durch 
Verordnung vom 30. 6. 73 publizierte Verzeichnis der Reichsbeamten un- 
zweifelhaft, daß auch die Unterbeamten zu den Reichsbeamten gehören.“ 
88 Solche Gesetzesbestimmungen sind erlassen für die Reichstags- und 
Reichsbankbeamten;; vgl. Ges. v. 31. 3. 73 $ 156 und vom 14. 8. 75 $ 28 
(Bankgesetz). In beiden Gesetzen übrigens die vorsichtige Fassung: .. - 
haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.
	        
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