Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wohl darauf berufen, daß der Betreffende nicht Beamter ist und 
daher nicht Beamtennötigung vorliegt ®. 
Wir kommen auf Grund unserer Ausführungen zu folgen- 
der Definition des Beamten: 
Beamter ist der im Umfange seines Amtes 
autoritative Träger der Staatsgewalt. 
Das Moment der Anstellung hat, wie schon erwähnt, aus- 
geschaltet werden müssen. Auf andere Momente, die in andern 
Definitionsversuchen auftreten, ist hier nicht der Ort, kritisch 
näher einzugehen, zumal da in obigen allgemeinen Ausführungen 
implicite zu ihnen Stellung genommen ist. Es sei nur kurz er- 
wähnt, daß nach unserer Anschauung weder Dauer des Dienstes 
erforderlich ist? — auch ein vorübergehend engagierter Ge- 
fangenenhilfsaufseher *', selbst der Schöffe und Geschworene 
sind m. E. soweit sie tätig sind, als Beamte tätig“ — noch ist 
es ausreichend, daß ihre Tätigkeit Öffentlich-rechtlichen Auf- 
gaben gewidmet ist“. Auch die Unterordnung unter eine vor- 
3? Anders anscheinend herrschende Meinung, z. B. LABAnD 412. 
#0 Anders BRÜCKNER, Das Recht 08, 465; ReHMm Hirths Ann. 00, 380; 
G. MEYER, Staatsr. 495 ; CRUSEN-MÜLLER, Preuß. Ausführ.Ges. S. 618, BRAND 
RBG. 1902 8 1. 2 IB 2 mit eingehenden weiteren Literaturangaben. Vgl. 
auch OVG. 13. 124. 
#1 8.0. Anm. 27. 
42 Die Gegenmeinung wird vielfach — z. B. von NÖLDEKE GRUCHOT 42. 
816 — darauf gestützt, daß Schöffen und Geschworene geradeso wie der 
Wehrpflichtige, nicht freiwillig, sondern in Ausübung ihrer Untertanenpflicht 
tätig werden, ohne in ein Beamtenverhältnis treten zu wollen. Dieses Mo- 
ment ist beachtenswert, m. E. aber doch nicht entscheidend. Zwar sind 
die meisten Beamten freiwillig Beamte, doch läßt sich aus dem Wesen 
des Beamtenbegriffs kein Grund herleiten, daß nicht auch jemand gegen 
seinen Willen zum Beamten sollte gemacht werden können, und nicht nur 
für eine vorübergehende Tätigkeit. Ein treffendes Beispiel ist die innerhalb 
der gesetzlichen Dienstzeit zum Unteroffizier beförderte Militärperson. 
48 Unzutreffend TurnAU RBG.? $ 1 Anm. 3. 
34*
	        
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