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wohl darauf berufen, daß der Betreffende nicht Beamter ist und
daher nicht Beamtennötigung vorliegt ®.
Wir kommen auf Grund unserer Ausführungen zu folgen-
der Definition des Beamten:
Beamter ist der im Umfange seines Amtes
autoritative Träger der Staatsgewalt.
Das Moment der Anstellung hat, wie schon erwähnt, aus-
geschaltet werden müssen. Auf andere Momente, die in andern
Definitionsversuchen auftreten, ist hier nicht der Ort, kritisch
näher einzugehen, zumal da in obigen allgemeinen Ausführungen
implicite zu ihnen Stellung genommen ist. Es sei nur kurz er-
wähnt, daß nach unserer Anschauung weder Dauer des Dienstes
erforderlich ist? — auch ein vorübergehend engagierter Ge-
fangenenhilfsaufseher *', selbst der Schöffe und Geschworene
sind m. E. soweit sie tätig sind, als Beamte tätig“ — noch ist
es ausreichend, daß ihre Tätigkeit Öffentlich-rechtlichen Auf-
gaben gewidmet ist“. Auch die Unterordnung unter eine vor-
3? Anders anscheinend herrschende Meinung, z. B. LABAnD 412.
#0 Anders BRÜCKNER, Das Recht 08, 465; ReHMm Hirths Ann. 00, 380;
G. MEYER, Staatsr. 495 ; CRUSEN-MÜLLER, Preuß. Ausführ.Ges. S. 618, BRAND
RBG. 1902 8 1. 2 IB 2 mit eingehenden weiteren Literaturangaben. Vgl.
auch OVG. 13. 124.
#1 8.0. Anm. 27.
42 Die Gegenmeinung wird vielfach — z. B. von NÖLDEKE GRUCHOT 42.
816 — darauf gestützt, daß Schöffen und Geschworene geradeso wie der
Wehrpflichtige, nicht freiwillig, sondern in Ausübung ihrer Untertanenpflicht
tätig werden, ohne in ein Beamtenverhältnis treten zu wollen. Dieses Mo-
ment ist beachtenswert, m. E. aber doch nicht entscheidend. Zwar sind
die meisten Beamten freiwillig Beamte, doch läßt sich aus dem Wesen
des Beamtenbegriffs kein Grund herleiten, daß nicht auch jemand gegen
seinen Willen zum Beamten sollte gemacht werden können, und nicht nur
für eine vorübergehende Tätigkeit. Ein treffendes Beispiel ist die innerhalb
der gesetzlichen Dienstzeit zum Unteroffizier beförderte Militärperson.
48 Unzutreffend TurnAU RBG.? $ 1 Anm. 3.
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