Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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aber gerade innerhalb jenes Berührungsgebiets, vermitteln sie 
gerade diese Berührung, dann haben wir es mit solchen Be- 
hörden und Beamten zu tun, deren Stellung nach zwei Seiten 
charakteristisch sind. Zu jener Institution und überhaupt nach 
außen hin funktionieren sie nur als Organ jener Institution, 
in der nichts von Staatsgewalt verkörpert ist, nach innen aber, 
im Verhältnis zur Staatsverwaltung, sind sie dem Staatsorganis- 
mus der Verwaltung eingegliedert und somit selbst Staatsorgan. 
Die Personen sind nach außen nicht, nur nach innen Beamte: 
Internbeamte. 
Das Verhältnis wird veranschaulicht durch die Parallele 
mit den Privatunternehmungen. Soweit die Parallele zu führen 
ist, soweit handelt es sich um Privatbeamte des Fiskus; wo aber 
die Parallele aufhört und ein Analogon im Privatrechtsverkehr 
nicht zu finden ist, weil es an jenem öÖffentlichrechtlichen 
Moment fehlt, dort ist die Möglichkeit für das interne Beamten- 
verhältnis gegeben. 
Eine Badeanstalt kann von der Kommune wie von einem 
Privaten errichtet werden. In beiden Fällen würden die An- 
staltsbeamten sich entsprechen. Das geht bis zum Direktor. 
Auch die städtische Badeanstalt hat einen Direktor, der zur 
Stadt steht wie jener Direktor zum Unternehmer. Dann aber 
gibt es noch eine Zentraldirektion, die im Privatrechtsverkehr 
fehlt, in welcher die Fäden, die das Privatinstitut des Fiskus mit 
der kommunalen Verwaltung verbinden, zusammenlaufen; die 
Stelle wo der Fiskus dem Staat (der Kommune) Rechenschaft 
ablegt (bei kleineren Kommunen ist der Direktor selbst diese 
Zentrale). Die Organe dieser Behörde sind zwar Staatsbeamte, 
sie fungieren nach außen aber nur als Organe der Privatinsti- 
tution, als fiskalische Angestellte. — So auch bei Reichsbeamten. 
Alle höheren Beamte der Reichsbank z. B., sofern deren Auf- 
gaben sich nicht erschöpfen in ihrem Verhältnis zur Reichsbank 
als privatem Institut des Reichs, stehen dem Publikum nicht
	        
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