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dadurch Beamter gleichviel in welchem Maße seine Tätigkeit
gefordert wird. Der Staat kann ihn unbeschäftigt lassen, kann
ihn zur Disposition stellen — der Beamte istund bleibt
Beamter, Beamter selbstwenneramtlich nicht
tätig ıst. Der Staat hat auch ein Interesse daran, ın der
Regel die ganze Person des Beamten von dem Verpflichtungs-
verhältnis umspannen zu lassen. Denn der Beamte fungiert als
Organ des Staats, er repräsentiert ihn. Die völlige Einbeziehung
seiner ganzen Person gibt dem Staat die Garantie einer durch die
eigene Interessen unbeeinflußten Pflichterfüllung, einer Einsetzung
seiner ganzen Person für das Amt; sie gibt ihm aber auch
Garantie eines entsprechend würdigen Auftretens Gehört der
Beamte dem Staat mit seiner ganzen Person an, dann kann
auch der Staat ganz für seine Beamten eintreten, kann ihn
äußerlich in die Umstände versetzen, die ihm ein würdiges Auf-
treten ermöglichen. Im Zweifel wird daher der Beamte Total-
beamter sein.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Staat einen Privat-
mann zu seinem Organ machen will, ohne ihm seine Stellung
als Privatmann zu nehmen; sei es, weil es sich nicht lohnt,
eine Person mit ihrer ganzen Arbeitskraft in Anspruch zu
nehmen, sei es, weil es den Umständen nach nicht geeignet ist.
Zu dieser Art von Staatsorganen gehören die Handelsrichter,
ländliche Standesbeamte, Konsuln usw. Dieser Personen
versichert sich der Staat nur für gewisse
Dienste und nur insoweit stehen sieineinem
Beamtenverhältnis. Während der Totalbeamte mit seiner
ganzen Person aus der Privatrechtssphäre herausgehoben wird,
bleibt der Beamte dieser Art, der Partialbeamte, gerade
völlig in ihr und verläßt sie nur, soweit er als Staatsorgan
fungiert. Jener ist innerhalb und außerhalb seines
Dienstes Beamter, dieser nur innerhalb seines Dienstes.