Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Jener ist mit seiner ganzen Person Träger der staatlichen Auto- 
rität, dieser nur als Verwalter seines Amts °”. 
Eine ähnliche sachlich immerhin etwas abweichende Unter- 
scheidung wie die unsrige findet sich in der Literatur zuweilen, 
die Scheidung in Berufs- und andere Beamte. Das 
Moment des Berufs aber scheint mir doch das Wesentliche nicht 
zu treffen. Leider ist von keinem Autor die Bedeutung dieser 
Scheidung eingehend ausgeführt °®.,. Man begnügt sich mit der 
Bemerkung, auf den Nichtberufsbeamten finde das Beamtenrecht 
nur zum Teil Anwendung °®. 
Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt im Gebiete des 
Staats- und des Strafrechts. 
VL Einige praktische Streitfragen. 
Wir haben die allgemeinen Erörterungen zu Einde geführt. 
Es soll nun nicht unsere Aufgabe sein, im einzelnen sämtliche 
Kategorien der Beamten durchzugehen und auf ihre Zugehörig- 
keit zu den verschiedenen Arten zu prüfen. Es wäre das eine 
Aufgabe, die zu den ermüdendsten Einzeluntersuchungen führen 
würde. Es dürfte aber angebracht sein, einzelnen grundlegenden 
Fragen nach der Seite der Praxishin nachzugehen und die Beamten- 
qualität einiger besonders wichtiger Beamtenkategorien, soweit 
sie in der bisherigen Praxis von Bedeutung geworden ist, zu 
untersuchen, 
Wir sind oben von dem Gedanken ausgegangen, daß Be- 
amter nur der ist, der ein Stück Staatsgewalt autoritativ ausübt. 
  
57 Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck in der preuß. Schiedsmanns- 
ordnung vom 29. 3. 79 $ 6, wo es heißt: „Die Schiedsmänner haben bei 
Ausübung ihres Amtes die Rechte der Beamten.* 
68 Vgl. z. B. G. Meyer, Staatsrecht 498, LABAnD 409 Anm. 2. 
5® Ab und zu findet sich dieser Gedanke stillschweigend verwertet. 
So sagt z. B. BInpınG 391: „Ist ein Hofbeamter ..... zum Standesbeamten 
für die fürstliche Familie ernannt worden, so erhält er insoweit Be- 
amtencharakter.
	        
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