Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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fassungsrechtlichen Staatsorgane. Der Staat ist nicht ver- 
pflichtet, eine Staatsbank oder das Reich eine Reichsbank zu 
bilden, kein Bürger, zu solchen Banken in irgend welche Be- 
ziehungen zu treten. Sie tragen darum ihren rein privatrecht- 
lichen Charakter in sich, obwohl sie auch der öffentlichen Wohl- 
fahrt dienen. „Die Reichsbank ist eine durch Vorschriften des 
öffentlichen Rechts eigentümlich modifizierte privatrechtliche 
Aktiengesellschaft. Die Reichsbank ist für die juristische Be- 
trachtung nicht Staatsverkehrsanstalt, sondern fiskalischer Ge- 
werbebetrieb“ ®%, Nur die staatlichen Ueberwachungsorgane, 
insbesondere die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums und 
-kuratoriums’° sind Beamte ”!, 
Auch wenn ein Institut ausschließlich sich auf das Gemein- 
wohl richtet und das Gesetz zur Grundlage hat, braucht es 
nicht verfassungsmäßiges Staatsorgan zu sein. 
Weder die Berufsgenossenschaften ”?, noch die Provinzialfeuer- 
sozietäten "3, weder Börsen °*, noch Aerztekammern möchte ich 
als Staatsinstitute ansehen. Selbst bei den Handelskammern 
scheint mir ihre Staatsorganschaft zweifelhaft. Im Gegensatz 
zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts °, das übrigens 
den Behördencharakter der Handelskammer verneint, möchte ich 
annehmen, daß gerade die Funktionen der Staatsgewalt ihr nicht 
zukommen, und wenn ihr einige disziplinarrechtliche Befugnisse 
über Börsenangestellte zustehen, so macht dieses sie noch nicht 
zum Staatsorgan, zumal die Börse selbst nicht Staatsorgan ist, 
—— 
89 ZORN, Staatsrecht II? 350. Anders RGStr. 15. 236. 
70 Gegen letzteres LABAnD 402. 
”ı Ueber die Bedeutung der Bestimmung im Bankgesetz, die die Reichs- 
bankbeamten zu Beamten macht, s. 0. Anm. 40. Vgl. auch LABAnD 412. 
72 Vgl. den Fall OVG. 20. 42. 
3 Desgl. 11. 71. 
74 Beim Börsenausschuß übereinstimmend LABAND 402, aber aus an- 
deren Gründen. 
5 OVG. 19. 66; siehe auch 16. 158. 
35 *
	        
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