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last ist®®, ferner die Institute des Fortbildungsschul-
wesens°®lusw. Die Feuerwehroffiziere, die Spritzenführer, die
Beamten der Verwaltung des Feuerlöschwesens, die Beamten der
Deichverbände, Vorsteher von Armen-, Kranken-, Taubstummenan-
stalten ®, Direktoren der Fortbildungsschulen ®? usw. sind daher
den Beamten im eigentlichen Sinne des Wortes, den Externbe-
amten, zuzuzählen.
Wo es sich dagegen nur um Institute der sozialen
Fürsorge handelt, um Institute zur Förderung des Handels,
des Verkehrs, des Gewerbes — unabhängig von der Verkehrs-
usw. -polizei — da haben wir es mit privaten Instituten der
Kommunen zu tun, die in nichts abweichen von den entsprechen-
den Instituten anderer Privater. Es ist kein Unterschied, ob
der Stadtfiskus eine Bücherei unterhält, ob die Kirche es tut,
eine Gewerkschaft oder die Aeltesten der Kaufmannschaft. Die
Angestellten bei derartigen kommunalen Instituten, wie Lese-
hallen, Wärmehallen, sportlichen Einrichtungen, Parkverwal-
tungen, Badeanstalten, Straßenreinigung — soweit die Beamten
nicht gleichzeitig Träger der Polizeigewalt sind — die von der
Kommune zwar unterhalten werden aber nicht unterhalten
werden müssen, sind daher nur Angestellte des kommunalen
Fiskus, nicht aber Beamte. Nur diejenigen Personen, durch die
die Berührung mit dem Kommunalorganismus vermittelt wird,
sind, wie oben ausgeführt, als Internbeamte anzusehen.
Sofern aber eine Instituton einer Kommune Ausfluß
der Polizeigewalt ist, ist sie Kommunal- d. h. mittelbare
Staatsbehörde und ihre Angestellten sind Beamte. So hat es
die Kommunalverwaltung in der Hand aus sich heraus neue
80 Vgl. Lönıng, Verwaltungsrecht 685.
sı Nicht aber Kunstschulen usw. vgl. unten S. 532 ff.
82 Nicht aber, wenn die Leitung Privatpersonen übertragen ist, z. B.
den Mitgliedern eines geistlichen Frauenordens; vgl. OLG. München (Straf-
sachen) 7. 528 (nicht unbedenklich !)
s3 Vgl. OVG. 30. 497.