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obrigkeitlichen Funktionen ?!; (Gesetzgeber ist allein die Regie-
rung, usw., aber in Abhängigkeit von den parlamentarischen
Korporationen, wie ja auch andere Abhängigkeiten bestehen,
z. B. von Innungen, von der Geistlichkeit usw. — sie sind
darum nicht Beamte, Wohl aber die Parlamentspräsi-
denten, sofern ihnen obrigkeitliche Funktionen — zu denen die
Parlamentsleitung aber wohl nicht gehört — obliegen; so hat der
Reichstagspräsident die Anstellung und Disziplinargewalt über
die Reichstagsbeamten ®. — Zweifeln kann man bei den Mit-
gliedern dererstenKammern, dienicht als Organe der
Bürgerschaft angesehen werden können; ebensowenig sind sie
aber Organe der Regierung. Immerhin wird durch die Art ihrer
Berufung ihre Stellung der eines Regierungsorganes so ähnlich,
daß man sich wohl für den Beamtencharakter ihrer Mitglieder
entscheiden kann — somit gibt es auch geborene Beamte, z. B.
die preußischen Prinzen als Mitglieder des Herrenhauses.
Beamte sind auch die beipolitischen Wahlen leitend
Beteiligten, denn da der Reichstag, Landtag usw. eine verfas-
sungsrechtlich geschaffene und gewährleistete Institution ist
— mehr als die nur verfassungsrechtlich geschüzte Kirche — so
ist die Bildung der Gesetzgebungskörper eine staatsrechtliche
Pflicht; die Wahlvorstände usw. sind die mittelbar bis auf die
Verfassung zurückzuführenden Organe des Staates in der Er-
füllung dieser Pflicht und darum (Partial)beamte ®*.
Hinsichtlich dee Finanzverwaltung ist bereits oben
von den Staatsbanken und der Reichsbank gehandelt worden ®.
2! Anders Binnına 391; dann könnte man aber dort, wo die ganze
Bürgerschaft unmittelbar an der Gesetzgebung teilnimmt, wie in der
Schweiz, auch jeden Bürger als Subjekt obrigkeitlicher Funktionen an-
sehen.
»2 Im Resultat übereinstimmend die herrschende Meinung z. B. RÖnNE-
ZORN 420, REHM Hirths Annalen 00. 374, HÄLSCHNER II 1034, BıinDinG a. a. 0.
»# Vgl. Bınpıne 392.
»a Ebenso Goltd. Arch, 53. 79, dagegen BınninG 388.
» 8.0.8. 521.