Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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obrigkeitlichen Funktionen ?!; (Gesetzgeber ist allein die Regie- 
rung, usw., aber in Abhängigkeit von den parlamentarischen 
Korporationen, wie ja auch andere Abhängigkeiten bestehen, 
z. B. von Innungen, von der Geistlichkeit usw. — sie sind 
darum nicht Beamte, Wohl aber die Parlamentspräsi- 
denten, sofern ihnen obrigkeitliche Funktionen — zu denen die 
Parlamentsleitung aber wohl nicht gehört — obliegen; so hat der 
Reichstagspräsident die Anstellung und Disziplinargewalt über 
die Reichstagsbeamten ®. — Zweifeln kann man bei den Mit- 
gliedern dererstenKammern, dienicht als Organe der 
Bürgerschaft angesehen werden können; ebensowenig sind sie 
aber Organe der Regierung. Immerhin wird durch die Art ihrer 
Berufung ihre Stellung der eines Regierungsorganes so ähnlich, 
daß man sich wohl für den Beamtencharakter ihrer Mitglieder 
entscheiden kann — somit gibt es auch geborene Beamte, z. B. 
die preußischen Prinzen als Mitglieder des Herrenhauses. 
Beamte sind auch die beipolitischen Wahlen leitend 
Beteiligten, denn da der Reichstag, Landtag usw. eine verfas- 
sungsrechtlich geschaffene und gewährleistete Institution ist 
— mehr als die nur verfassungsrechtlich geschüzte Kirche — so 
ist die Bildung der Gesetzgebungskörper eine staatsrechtliche 
Pflicht; die Wahlvorstände usw. sind die mittelbar bis auf die 
Verfassung zurückzuführenden Organe des Staates in der Er- 
füllung dieser Pflicht und darum (Partial)beamte ®*. 
Hinsichtlich dee Finanzverwaltung ist bereits oben 
von den Staatsbanken und der Reichsbank gehandelt worden ®. 
2! Anders Binnına 391; dann könnte man aber dort, wo die ganze 
Bürgerschaft unmittelbar an der Gesetzgebung teilnimmt, wie in der 
Schweiz, auch jeden Bürger als Subjekt obrigkeitlicher Funktionen an- 
sehen. 
»2 Im Resultat übereinstimmend die herrschende Meinung z. B. RÖnNE- 
ZORN 420, REHM Hirths Annalen 00. 374, HÄLSCHNER II 1034, BıinDinG a. a. 0. 
»# Vgl. Bınpıne 392. 
»a Ebenso Goltd. Arch, 53. 79, dagegen BınninG 388. 
» 8.0.8. 521.
	        
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