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es kommt allein auf die Art seiner Dienste an. In der Regel
wird darum wohl zwar die Beamteneigenschaft zu verneinen
sein !”, da den zum Zwecke der Vorbereitung angestellten Per-
sonen meist kein Amt zu eigener Verwaltung anvertraut wird 1%,
Aber wie die Referendare schon eine Ausnahme sind, so mag
es auch eine Reihe anderer Ausnahmen, z. B. ım Eisenbahn-
dienst, geben.
Daß die Notare Beamte sind, folgt schon aus ihrer
Funktion als öffentliche Urkundspersonen !°. Aber nur so weit
sie in dieser, ihrer Funktion als öffentlicher Urkunds-
personen in Betracht kommen, sind sie als Beamte tätig;
ihre sonstige Tätigkeit ist rein privater Natur. Mit Recht
wird darum ein Unterschied gemacht zwischen seinen Amts-
geschäften und Berufspflichten!!. Zweifelhaft
dürfte es sein, ob der Notar Total- oder Partialbeamter ist;
doch dürfte dieser Frage keine große praktische Bedeutung zu-
kommen.
d. Die Geistlichkeit.
Streitfrage ist, ob der Kultus heute eine staatliche
Institution ist oder eine zwar öffentlichrechtliche aber vom Staat
unabhängig, nur unter staatlicher Aufsicht stehende. Bei
den staatlich nicht aufgenommenen Religionen — insbesondere
also bei den Sekten — kann ein Zweifel nicht obwalten, daß
das letztere der Fall ist, daß demnach die entsprechenden An-
gestellten nicht zu den Beamten gehören.
Doch auch bei den staatlich aufgenommenen Religionen
177 Anders DELIUS 163.
ı8 Vgl. die Urteile in Anm. 111.
19 Vgl. FRAnk $ 359 IV., DeLıus 310, anders OERTMANN BGB. $ 839. 2.
110° Vgl. DeLıvs 310 ff. und RG. das Recht 09 Nr. 3776; dagegen aber
die Entscheidung das Recht 06 Nr. 1196, siehe auch RG. Ziv. 49. 237 und
Jur. W.Schr, 01 582, vgl. ferner badische Notar.Ztg. 09 106 für badisches
Recht.