Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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es kommt allein auf die Art seiner Dienste an. In der Regel 
wird darum wohl zwar die Beamteneigenschaft zu verneinen 
sein !”, da den zum Zwecke der Vorbereitung angestellten Per- 
sonen meist kein Amt zu eigener Verwaltung anvertraut wird 1%, 
Aber wie die Referendare schon eine Ausnahme sind, so mag 
es auch eine Reihe anderer Ausnahmen, z. B. ım Eisenbahn- 
dienst, geben. 
Daß die Notare Beamte sind, folgt schon aus ihrer 
Funktion als öffentliche Urkundspersonen !°. Aber nur so weit 
sie in dieser, ihrer Funktion als öffentlicher Urkunds- 
personen in Betracht kommen, sind sie als Beamte tätig; 
ihre sonstige Tätigkeit ist rein privater Natur. Mit Recht 
wird darum ein Unterschied gemacht zwischen seinen Amts- 
geschäften und Berufspflichten!!. Zweifelhaft 
dürfte es sein, ob der Notar Total- oder Partialbeamter ist; 
doch dürfte dieser Frage keine große praktische Bedeutung zu- 
kommen. 
d. Die Geistlichkeit. 
Streitfrage ist, ob der Kultus heute eine staatliche 
Institution ist oder eine zwar öffentlichrechtliche aber vom Staat 
unabhängig, nur unter staatlicher Aufsicht stehende. Bei 
den staatlich nicht aufgenommenen Religionen — insbesondere 
also bei den Sekten — kann ein Zweifel nicht obwalten, daß 
das letztere der Fall ist, daß demnach die entsprechenden An- 
gestellten nicht zu den Beamten gehören. 
Doch auch bei den staatlich aufgenommenen Religionen 
177 Anders DELIUS 163. 
ı8 Vgl. die Urteile in Anm. 111. 
19 Vgl. FRAnk $ 359 IV., DeLıus 310, anders OERTMANN BGB. $ 839. 2. 
110° Vgl. DeLıvs 310 ff. und RG. das Recht 09 Nr. 3776; dagegen aber 
die Entscheidung das Recht 06 Nr. 1196, siehe auch RG. Ziv. 49. 237 und 
Jur. W.Schr, 01 582, vgl. ferner badische Notar.Ztg. 09 106 für badisches 
Recht.
	        
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