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Kommissionen usw., die wissenschaftlichen und ähnlichen Auf-
gaben zu dienen bestimmt sind. Die Herausgabe der Monumenta
(Germanica, der vergleichenden Darstellung des inländischen und
ausländischen Strafrechts, die Tätigkeit der Kommission zur
Ausarbeitung eines Gesetzbuchs gehören hierher 1%,
7. Soziale Fürsorge und Medizinalwesen.
Dem Medizinalwesen liegt in erster Linie eine
Aufsichtstätigkeit ob, die es zu einer staatlichen Insti-
tution macht. Die Mitglieder der Medizinalbehörden sind dar-
‚um Beamte, ebenso der Kreisarzt'”, nicht aber die nur
als Aerzte angestellten Personen, z. B. Impfärzte!?*, die in
Krankenhäusern angestellten Aerzte 12”, Gefängnisärzte!?® usw. 129,
Beamte sind die Vorsteher von Irrenhäusern, Waisenhäusern,
Armenhäusern 13° und solchen Institutionen, die als staatliche
anzusehen sind, nicht aber die der rein fiskalischen Institutionen,
der sozialen Fürsorge, z. B. des Oharlottenburger Ledigenheims,
städtischer Wärmehallen usw.
Beamte sind ferner diejenigen Personen, denen die Hand-
habung einer staatlichen Aufsicht obliegt, z. B. Fleischbe-
schauer!#, Fischereiaufseher 1°, nicht aber Totengräber !?3,
dagegen wohl Leichenbeschauer !* usw.
124 Vgl. LABanD 406.
125 RGStr. 33. 29, OVG bei Parey III 358.
126 Anders OLG. München Str. 3 580.
127 RG. Rspr. 6. 711.
128 Vgl. RGStr. 33.29, DeLıvs 167, dagegen RenMm Hirths Ann. 1900. 370.
122 Für alle diese Kategorien grundsätzlich anders anscheinend DE-
ıus 172.
130 Vgl. OVG. bei Parey III 351, siehe auch RG. in Goltd. Arch. 41.
400 hinsichtlich eines Kreislazaretts.
131 RGStr. 214, 17. 94, 20. 313 OLG. München Str. 4. 451 (siehe aber
auch RGStr. 20. 70).
1322 RG. Str. 25. 112.
#3 Anders Recht 12 Nr. 1462.
3 OLG. München Str. 1. 87.