Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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unbedingt Abweisung ab instantia, wie beim eigentlichen Be- 
amten, sondern nur, wenn der Fiskus es geltend macht. Es 
kann also zum Versäumnisurteil kommen. 
Von Bedeutung ist die Frage der Anwendbarkeit des 
Disziplinarrechts. Da das Disziplinarverhältnis als öffent- 
lich-rechtliches Gewaltverhältnis nur gegenüber dem Beamten, 
bestehen kann, so hat das Disziplinarrecht Geltung für den 
Staatsangestellten nur von dem Gesichtspunkt der Konven- 
tionalstrafe. Daraus folgt, daß z. B. die Verhängung von 
Arrest nicht zulässig ist und nicht vollstreckt werden kann, 
denn die persönliche Freiheit ist ein unveräußerliches Gut und 
kann darum für das Konventionalstrafrecht nicht in Betracht 
kommen. 
Von Bedeutung ist weiter die Frage der Anwendbarkeit 
des Disziplinarverfahrens. Auch der Privatangestellte 
kann sich vertraglich einem gewissen Verfahren unterwerfen; 
das Verfahren wird damit aber nicht zum Prozeß !°. Wohl 
kann der Staat seine Disziplinarbehörden veranlassen, auch bei 
den Angestellten des Fiskus zu fungieren; sie dürfen darum 
aber das Verfahren nicht als Prozeß im eigentlichen Sinne be- 
handeln, d. h. das Ersuchen der ordentlichen Gerichte zur 
Rechtshilfe ist unzulässig ebenso wie die Vereidigung von Zeugen 
und sonstige rein prozessuale Maßnahmen. Die Frage der 
Konkurrenz eines derartigen, uneigentlichen, unechten, Diszip- 
linarverfahrens mit einem ordentlichen Strafverfahren wegen 
desselben Vergehens und die Anwendbarkeit des Satzes ne bis 
in idem sei hier nur flüchtig berührt, da ich sie in anderem 
Zusammenhang eingehend darzustellen gedenke. Es sei an 
159 ARNDT, Staatsrecht des Reichs 635 will dem Disziplinarstratrecht 
auch in seiner Anwendung auf den Beamten einen mehr privaten Charakter 
geben und glaubt, der Beamte brauche im Disziplinarverfahren sich nicht 
einmal zu stellen (was beim Staatsangestellten allerdings richtig ist). Eine 
andere Frage ist es, welche Zwangsmittel gegen einen solchen Beamten 
zur Anwendung konımen können.
	        
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