Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß ein Disziplinarstraf- 
urteil gegen den Staatsangestellten — anders beim Be- 
amten — auf den ordentlichen staatlichen Strafanspruch ohne 
jeden Einfluß ist. 
3. Der Partialbeamte. 
Problem ist hier nicht, ob überhaupt der Partialbeamte im 
öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis steht; das ist vielmehr 
selbstverständlich; Problem ist nur, inwieweit er ihm, 
insbesondere dem Disziplinarrecht unterworfen ist. 
Als unterscheidendes Merkmal zwischen dem Total- und 
dem Partialbeamten hatten wir oben gefunden: Der Totalbeamte 
steht mit seiner ganzen Person im Beamtenverhältnis, der 
Partialbeamte nur mit einem Teil, soweit nämlich sein Amt 
seine Tätigkeit es erfordert. 
Daraus folgt: der Totalbeamte ist für seine ganze Person 
dem Staate verantwortlich; der Partialbeamte aber, der mit 
einem Teil seiner Person Privatperson bleibt, kann es nur sein, 
soweit er sich dem Staat unterstellt hat, d. h. soweit er nicht 
Privatperson bleibt. Innerhalb seiner amtlichen Tätigkeit unter- 
steht er voll dem Beamtenrecht, insbesondere hat er die Gehor- 
samspflicht. Außerhalb seines Amtes aber kann er tun und 
lassen, was er will, auch dem Verbot des Vorgesetzten zuwider. 
Man halte sich ein Beispiel vor Augen: die Berufsfeuerwehr 
wird in kleinen Kommunen von Leuten ausgeübt, die ihr Amt 
nur nebenbei versehen. Soll der Spritzenführer, der irgend 
einen fernliegenden Hauptberuf hat, etwa verpflichtet sein, 
ständig die Lokale nicht zu besuchen, deren Besuch den son- 
stigen Beamten verboten ist? 
Andere Fragen des öffentlichen Rechts interessieren hier 
weniger, da es sich, wie z. B. im Steuerrecht von dem wohl 
ohne Zweifel der Staatsangestellte genau so betroffen wird wie 
die Beamten im engeren Sinne nicht um die Unterscheidungen
	        
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