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dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß ein Disziplinarstraf-
urteil gegen den Staatsangestellten — anders beim Be-
amten — auf den ordentlichen staatlichen Strafanspruch ohne
jeden Einfluß ist.
3. Der Partialbeamte.
Problem ist hier nicht, ob überhaupt der Partialbeamte im
öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis steht; das ist vielmehr
selbstverständlich; Problem ist nur, inwieweit er ihm,
insbesondere dem Disziplinarrecht unterworfen ist.
Als unterscheidendes Merkmal zwischen dem Total- und
dem Partialbeamten hatten wir oben gefunden: Der Totalbeamte
steht mit seiner ganzen Person im Beamtenverhältnis, der
Partialbeamte nur mit einem Teil, soweit nämlich sein Amt
seine Tätigkeit es erfordert.
Daraus folgt: der Totalbeamte ist für seine ganze Person
dem Staate verantwortlich; der Partialbeamte aber, der mit
einem Teil seiner Person Privatperson bleibt, kann es nur sein,
soweit er sich dem Staat unterstellt hat, d. h. soweit er nicht
Privatperson bleibt. Innerhalb seiner amtlichen Tätigkeit unter-
steht er voll dem Beamtenrecht, insbesondere hat er die Gehor-
samspflicht. Außerhalb seines Amtes aber kann er tun und
lassen, was er will, auch dem Verbot des Vorgesetzten zuwider.
Man halte sich ein Beispiel vor Augen: die Berufsfeuerwehr
wird in kleinen Kommunen von Leuten ausgeübt, die ihr Amt
nur nebenbei versehen. Soll der Spritzenführer, der irgend
einen fernliegenden Hauptberuf hat, etwa verpflichtet sein,
ständig die Lokale nicht zu besuchen, deren Besuch den son-
stigen Beamten verboten ist?
Andere Fragen des öffentlichen Rechts interessieren hier
weniger, da es sich, wie z. B. im Steuerrecht von dem wohl
ohne Zweifel der Staatsangestellte genau so betroffen wird wie
die Beamten im engeren Sinne nicht um die Unterscheidungen