Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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innerhalb der oben dargelegten Beamtenkategorien handelt, son- 
dern lediglich darum, ob jemand im Staatsdienst an- 
gestellt ist oder nicht. Der angestellte unterscheidet 
sich vom nicht angestellten Staatsdiener genau so 
wie der Privatangestellte (Privatbeamte) vom ge- 
wöhnlichen Dienstvertragsverpflichteten. Wann 
eine Anstellung vorliegt und was zu den Voraussetzungen der 
Anstellung erforderlich ist, ist eine alte Kontroverse, in die an 
dieser Stelle nicht eingegriffen werden soll. Welche weittragende 
Bedeutung dieser Frage zukommt, erhellt aus der großen Zahl 
von Entscheidungen, die über diese Frage ergangen sind. Vgl. 
Parey, Rechtsgrundsätze der ÜOberverwaltungsgerichte III? 
S. 339 ff. und Fuisting, Preußische direkte Steuern III3 8. 67 ff. 
Man sollte sich aber stets vor Augen halten, daß diese 
Frage mit den hier zu untersuchenden nichts gemein hat, daß 
insbesondere die Feststellung, daß jemand im Staatsdienste — 
richtiger: Fiskaldienst — angestellt ist, gar nichts darüber 
besagt, ob er Beamter, oder gar was für ein Beamter er ist. 
Die Vermischung beider Probleme hat, wie aus den folgenden 
Ausführungen hervorgehen wird, der Klärung, der einschlägigen 
Fragen im Wege gestanden und zu einer Reihe unbefriedigen- 
der Entscheidungen geführt. 
IX. Die Bedeutung der Beamtenbegriffe 
im Strafrecht. 
Man könnte anzunehmen geneigt sein, daß der Verschieden- 
heit der Beamtenbegriffe im Strafrecht überhaupt keine Bedeu- 
tung beizumessen sei, da das Gesetz selbst im $ 359 StrGB. die 
Möglichkeit einer verschiedenen Behandlung der verschiedenen 
Kategorien beseitigt, und einen einheitlichen Beamtenbegriff 
voraussetzt oder gar konstituiert 1°°, 
so Vgl. FRAnK $ 359 I und Ill, OLSHAUSEN $ 359. 1 und $ 110 Vor- 
bem,. 1; RGStr. 29. 18.
	        
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