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Ich halte diese Anschauung nicht für haltbar. Wir sind
oben '#! schon auf den Inhalt des $ 359 eingegangen und haben
festgestellt, daß er nicht eine Definition des Beamtenbegriffs
enthält. Der 8 359 definiert nicht, sondern er erläutert — oder
soll wenigstens erläutern ; er erläutert den Beamtenbegriff dahin,
daß gewisse Momente, die in der früheren Literatur eine gewisse
Rolle gespielt haben, für ihn nicht von Bedeutung sind.
Daß im 8 359 der Gesetzgeber — nicht das Gesetz
— einen einheitlichen Beamtenbegriff voraussetzt, ist zuzugeben.
Damit ist aber nichts entschieden. Liegen im Gesetz Ver-
schiedenheiten begründet, die der Gesetzgeber selbst nicht ge-
sehen hat, so hat sich eben der Gesetzgeber geirrt, und die
Wissenschaft hat unbekümmert um diesen Irrtum ihren Weg
zu gehen.
Die Interpretation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
kann daher in den entscheidenden Punkten nicht auf & 359
zurückgreifen. Sie hat den Beamtenbegriff als außerhalb des
Strafrechts stehenden Begriff anzuerkennen; und wenn dieser
Begriff, wie ich glaube allgemein nachgewiesen zu haben und
im besonderen noch nachweisen werde, nicht einheitlich ist, so
hat sie aus der einzelnen Gesetzesbestimmung heraus zu dedu-
zieren, welcher Beamtenbegriff jeweilig zu Grunde liegt. Für
die Methode wird in erster Linie die Berücksichtigung der
ratio legis fruchtbar sein.
Gehen wir auf die einzelnen Beamtendelikte ein:
1. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Auf diesem Gebiete zeigt sich am krassesten, wohin die
herrschende Lehre führt, die keinen Unterschied zwischen dem
öffentlichen Staatsbeamten und dem fiskalischen Privatbeamten
(Staatsangestellten) macht.
Ein Beispiel: Von der herrschenden Lehre (vgl. OLSHAUSEN
181 S, 0. Abschn. I.