Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Ich halte diese Anschauung nicht für haltbar. Wir sind 
oben '#! schon auf den Inhalt des $ 359 eingegangen und haben 
festgestellt, daß er nicht eine Definition des Beamtenbegriffs 
enthält. Der 8 359 definiert nicht, sondern er erläutert — oder 
soll wenigstens erläutern ; er erläutert den Beamtenbegriff dahin, 
daß gewisse Momente, die in der früheren Literatur eine gewisse 
Rolle gespielt haben, für ihn nicht von Bedeutung sind. 
Daß im 8 359 der Gesetzgeber — nicht das Gesetz 
— einen einheitlichen Beamtenbegriff voraussetzt, ist zuzugeben. 
Damit ist aber nichts entschieden. Liegen im Gesetz Ver- 
schiedenheiten begründet, die der Gesetzgeber selbst nicht ge- 
sehen hat, so hat sich eben der Gesetzgeber geirrt, und die 
Wissenschaft hat unbekümmert um diesen Irrtum ihren Weg 
zu gehen. 
Die Interpretation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 
kann daher in den entscheidenden Punkten nicht auf & 359 
zurückgreifen. Sie hat den Beamtenbegriff als außerhalb des 
Strafrechts stehenden Begriff anzuerkennen; und wenn dieser 
Begriff, wie ich glaube allgemein nachgewiesen zu haben und 
im besonderen noch nachweisen werde, nicht einheitlich ist, so 
hat sie aus der einzelnen Gesetzesbestimmung heraus zu dedu- 
zieren, welcher Beamtenbegriff jeweilig zu Grunde liegt. Für 
die Methode wird in erster Linie die Berücksichtigung der 
ratio legis fruchtbar sein. 
Gehen wir auf die einzelnen Beamtendelikte ein: 
1. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
Auf diesem Gebiete zeigt sich am krassesten, wohin die 
herrschende Lehre führt, die keinen Unterschied zwischen dem 
öffentlichen Staatsbeamten und dem fiskalischen Privatbeamten 
(Staatsangestellten) macht. 
Ein Beispiel: Von der herrschenden Lehre (vgl. OLSHAUSEN 
181 S, 0. Abschn. I.
	        
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