Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Die Wahl ist eine Listenwahl. Jeder Wähler des Wahl- 
bezirkes Wı (mit 1000 Wählern) hat das Recht, für 10 Kandi- 
daten zu stimmen, also 10 Einzelstimmen abzugeben. Jeder 
Wähler der Wahlbezirke W,;, und W; mit je 500 Wählern hat 
das Recht, 5 Einzelstimmen abzugeben. Die Zahl der Einzel- 
stimmen, die im Wahlbezirke Wı für die Partei A abgegeben 
wird, ist 1000 x 10 = 10000. Die Zahl der Einzelstimmen des 
Wahlbezirkes W, (für die Partei B) ist gleich 500 x5 = 2500. 
Die Zahl der Einzelstimmen des Wahlbezirks W; (ebenfalls für 
die Partei B) ist 500x<5 = 2500. 
Das Zentralwahlbureau, das die proportionale Verteilung der 
Mandate unter die Parteien nach Maßgabe der erhaltenen Einzel- 
stimmenzahl zu vollziehen hat, wird nach Ablieferung der Stim- 
menresultate aus den Wahlbezirken, der Partei A, die 10000 
Einzelstimmen erhalten hat, 13 Mandate (von 20) und der 
Partei B, die in den Weahlbezirken W, und W;, zusammen 
5000 Einzelstimmen erhielt, 7 Mandate zuteilen müssen. Und 
dies muß getan werden, obgleich in Wirklichkeit je 1000 Wähler 
für die Partei A wie für die Partei B gestimmt haben und jede 
Partei je 10 Mandate (von den 20) erhalten sollte. 
Das ungerechte Resultat, das wir bekommen haben, hängt 
damit zusammen, daß die Wahlkraft der Einzelstimme in Wı 
eine andere ist als in W, und Ws (wie 2:1) und doch mußten 
diese verschiedenen Einzelstimmen im Zentralwahlbureau gleichge- 
stellt werden. 
Ebensolch ungerechtes Resultat würde die Wahl nach dem 
Prinzip der graduierten Stimmgebung liefern. 
Die Frage der Rangordnungsbestimmung der Kandidaten 
in einzelnen Stimmzetteln (und was damit zusammenhängt, inner- 
halb der einzelnen Parteien) läßt sich auf die Weise lösen, 
daß wir dem Wähler die Möglichkeit geben, durch die Reihen- 
folge, in der er die Kandidaten in seinem Stimmzettel setzt, 
jeden von ihnen vor den anderen folgenden zu bevorzugen.
	        
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