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charakterisiert. (Gegenstände, die von einem privatrechtlichen
Institut des Staats oder der Kommune aufbewahrt werden,
werden daher von 8 133 nicht betroffen, dies gilt von den
städtischen Badeanstalten, Parkverwaltungen, von der Reichs-
bank, Handelskammer, Börse usw. In gleichem Sinne ist der
Begriff des Beamten im $& 133 auszulegen, also unter Ausschluß
des Staatsangestellten. Wer also den Kehrbesen eines Straßen-
fegers beschädigt, wird nicht gleich mit Gefängnis nach $ 133
bestraft.
8 Die falsche amtliche Versicherung.
Das Gesetz fordert in & 155. 3, daß ein Beamter eine
amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen Diensteid ab-
gibt. Was ist in Beamter, eine amtliche Versiche-
rung, ein Diensteid im Sinne dieser Bestimmung?
Es ist auszugehen vom Diensteid. Einen Diensteid kann
jeder leisten und leisten lassen; es fragt sich nur, wann ihm
der nach den Normen über den Meineid relevante Charakter
des Eides zukommt.
Es dürfte auch hier wieder auf den Begriff der staat-
lichen Autorität ankommen. Wohl ist der Begriff des
Eides ein rein ethischer oder religiöser: aber derartige Werte
können nicht Gegenstand des Rechtsschutzes sein. Der Eid
kann nur geschützt werden sofern in ihm ein Recht auf
Wahrheit und Treue sein greifbares Dasein erhält. Ein
derartiges Recht steht aber nur dem Staate zu, denn
nur der Staat hat ein Interesse an Treue und Wahrheit, das
über das pekuniäre und höchstens ethische Interesse des Privaten
hinausgeht. So ist auch jede Erforschung der Wahrheit, insbe-
sondere die gewaltsame, die Erzwingung der wahrheiterschöpfen-
den Aussage aus den Händen der Privaten genommen und in
die des Staates gelegt. Damit bekommt der Begriff des Eides
sein ihm eigentümliches Gepräge als einer Institution nicht der
Religion sondern des öffentlichen Rechts.