Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Ein Eid ist nur möglich gegenüber dem Staat. Ein Dienst- 
eid, der spätere Eide zu ersetzen imstande sein soll, muß dem- 
nach auch gegenüber dem Staate geleistet sein, wenn ihm der 
dem Eide eigentümliche Charakter, das öffentlich-rechtliche 
Moment, zukommen soll. Der Staatsangestellte, fiska- 
lische Beamte leistet seinen Eid aber nicht dem Staate, 
sondern seinem Dienstherrn der rein privatrechtlichen 
Person des Staates dem Fiskus; der ihm abgenom- 
mene Diensteid kann darum nicht ein Eid sein, sowenig wie der 
Eid, der von einem privaten Bankdirektor gegenüber einem 
Privatbeamten abgenommen wird. 
Zuweilen mag es vorkommen, daß ein bloßer Staatsan ge- 
stellter einen Diensteid gegenüber einem Staatsbeam- 
ten leistet. Ein gültiger Eid liegt dann vor; es fragt sich aber, 
ob ein Staatsangestellter sich überhaupt des Delikts gegen $ 155 
Abs. III schuldig machen kann; ob der Staatsangestellte hier 
unter den Beamtenbegriff fällt. 
Ich möchte die Frage bejahen. Denn im Gesetz ist das 
Wort „Beamter“ nicht gewählt, um eine bestimmte Kategorie 
von Personen von einer andern Kategorie, der der Nichtbe- 
amten, abzugrenzen. Das Gewicht liegt vielmehr auf dem Wort 
Diensteid, und der Gesetzgeber geht von der Vorstellung aus, 
daß nur ein Beamter sich auf einen Diensteid berufen kann. 
Das Gesetz ist demnach so zu interpretieren, als stünde dort: 
wenn jemand eine Versicherung usw. abgibt. Der Staats- 
angestellteistdarum desMeineidesnach$155 
Abs.1llfähig, sofern sein Diensteid einEidist. 
Mit diesen Ausführungen haben wir gleichzeitig für die Inter- 
pretation der „amtlichen Versicherung“ argumentiert. Das 
„Amt“, auf die die amtliche Versicherung sich bezieht, braucht 
daher kein mit dem Begriff der Staatsgewalt zusammenhängendes 
zu sein, es genügt ein fiskalisches Amt; nach ÜLSHAUSEN !'”) 
167 8 155. 6.
	        
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