Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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braucht die Versicherung sich nicht einmal auf eine Amtstätig- 
keit zu beziehen, ein Standpunkt, der mir in Uebereinstimmung 
2. B. mit OPPENHOFF !*), nicht unbedenklich erscheint. 
Für die Praxis sei darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, 
mit der Zulassung der Berufung auf den Diensteid vorsichtig zu 
sein. In der Regel wird nur der Beamte im engeren Sinne, 
d. h. nicht der Staatsangestellte, einen Diensteid, der tauglicher 
Gegenstand für ein Eidesdelikt sein kann, geleistet haben. Es 
dürfte sich daher empfehlen, jeden Staatsangestellten grundsätz- 
lich in ordentlicher Weise zu vereidigen. 
4. Das Sittlichkeitsdelikt des Beamten. 
Der 8 174 bedroht mit Strafe die Beamten (und andere 
Personen), die mit den ihrer Obhut — unter den bestimmten in 
Abs. II und III näher ausgeführten Umständen — anvertrauten 
Personen unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Die ratio legis geht nicht darauf, den Beamten als 
solchen unter eine schärfere Strafe zu stellen als den 
Nichtbeamten — so ist dieses Delikt im (fesetz auch nicht 
unter den „Verbrechen im Amte“ aufgeführt — sondern ge- 
wissen Personen einen besonderen Schutz zu gewähren. 
Und zwar handelt es sich um solche Personen, die sich in einem 
bestimmten Abhängigkeitsverhältnis befinden. Das Gesetz legt 
hier den Ton nicht auf Beamte, geht vielmehr von dem Ge- 
danken aus, daß die zu schützenden Personen nur der Obhut 
von Beamten anvertraut werden. Es will den Beamten nicht in 
Gegensatz bringen zu den Staatsangestellten, sondern 
zu gewöhnlichen Privatleuten. So soll z. B. nicht der 
Mechaniker, der in einem Krankenhause eine Klingel repariert 
und sich dabei an den Internierten vergeht, von der Strafbe- 
stimmung des $ 174 betroffen werden. Aber auch alle Staats- 
angestellten (Kommunalprivatbeamte) ausschließen, z. B. die ge- 
188 & 155. 11.
	        
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