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wöhnlichen untergeordneten Krankenwärter, hieße, gewiß den
Intentionen des Gesetzes nicht gerecht werden.
Eins wird aber bei diesem Delikt nicht übersehen werden
dürfen, daß es nämlich auf ein amtliches Anvertrauen
von Personen ankommt. Nur sofern der Staat von Staats
wegen die Obhut in die Hand nimmt, ist dieser besondere
Schutz gerechtfertigt, nur also, soweit es sich um die öffent-
liche Kranken- und Armenpflege, um die öffentliche Für-
sorge für gefährdete Kinder u. s. w. handelt. Sobald es sich
um rein privatrechtliche Beziehungen handelt, scheint mir die be-
sondere strafrechtliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt.
Man würde sonst in die unbilligsten Zwiespälte kommen. So ist
nicht abzusehen, warum etwa der Hausmeister eines öffentlichen,
mit einem Internat verbundenen Musikinstituts anders behandelt
werden sollte als der eines privaten. Im Hinblick auf die jetzt
immer zahlreicher werdenden kommunalen Privatinstitute dürfte
der Hinweis hierauf besonders angebracht sein.
5. DieBeamtenbeleidigung.
Die Beamtenbeleidigung ist nicht ein besonderes De-
likt vielmehr nur Gegenstand eines besonderen Straf-
antragsrechts — $ 196 Str.GB.
Hauptfrage ist auch hier wieder: fällt die Beleidi-
gung des Staatsangestellten unter diese Be-
stimmung? Gehen wir auf die ratio legis ein, so kommen
wir wieder auf das mehrfach uns entgegengetretene Moment der
staatlichen Autorität. Der Beamte fungiert nicht für
sich, sondern für den Staat, dessen Organ er ist. Läßt er sich
beleidigen, so fällt ein Teil der Beleidigung auf den Staat !°°),
der durch einen nicht völlig einwandsfreien Beamten fungiert.
Der Staat hat aber ein öffentlich-rechtliches Interesse daran,
und die staatliche Autorität erfordert es, daß seine Beamten in
18 Vgl. OPPENHOFF $ 196. 2.