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ist, dürfte kaum zu einer andern Auffassung führen.
Zweifelhaft möchte es sein, ob man den Intern-
beamten hierher zu rechnen hat oder nicht. Dafür spricht,
daß er in den staatlichen Organismus eingegliedert ist. Doch
dürften die Gegengründe überwiegen. So weit der Internbeamte
in amtliche Tätigkeit tritt, so weit ist er gerade nicht Organ der
Staatsgewalt. Dann kann aber auch die Beleidigung des Intern-
beamten nicht die staatliche Autorität berühren, da ja nach
außen nicht der Staat, sondern nur der Fiskus hinter
dem Beamten steht. So scheint mir eine Beleidigung etwa des
Intendanten eines Hoftheaters nicht geeignet, das Strafantrags-
recht Dritter zu begründen.
Berechtigter dürfte der Gedanke sein, den Internbeamten
insoweit hierherzuzählen, als er in seiner internen Beamteneigen-
schaft hervortritt, sofern also der Internbeamte dem Staat
gegenüber in Funktion tritt, insbesondere über seine Tätig-
keit Rechenschaft ablegt. In dieser Tätigkeit ist der Intern-
beamte partialer Externbeamte und unterliegt dem gesamten
Beamtenrecht.
6. Die Delikte im Amt.
Die Delikte im Amt zerfallen je nach dem Gegenstand des
Strafrechtsschutzes in zwei Gruppen, die allerdings ineinander
verschmelzen. Die erste Gruppe ist ein Schutz des Publi-
kums, die zweite ein Schutz des Staates gegen Be-
amte. Obwohl die ratio legis für beide Gruppen völlig ver-
schieden ist, ergibt sich für unsere Fragen das gleiche Resultat.
Bei den Delikten der ersten Gruppe kommt in besonders
starkem Maße das Moment zur Geltung, auf das wir wiederholt
hingewiesen haben.
Soweit der Staat als Staat in Funktion tritt, steht er
als das Subjekt, als das er auftritt, einzig da. Die Verkörpe-
rung der Gewalt über den Bürger ist der Staat. Der Bürger