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hat nicht wie im Privatverkehr die Wahl, sich mit dem Staat
einzulassen, sondern er steht als solcher bereits in Beziehungen
zum Staat; er muß sich mit den Organen des Staates einlassen.
Diese Notwendigkeit erfordert einen besonderen Schutz des
Bürgers gegen Uebergriffe des Beamten und eine Pflicht des
Staats, mit allen Mitteln dahin zu wirken, daß seine Organe
ihren Aufgaben gemäß pflichtgetreu fungieren. Der Bürger hat
einen Anspruch darauf, daß, soweit er zu dem Staat in ein
Zwangsverhältnis tritt, er das denkbar größte Vertrauen hegen
kann.
Bei den Delikten der zweiten Gruppe handelt es sich darum,
daß der Staat dieser eben erwähnten Pflicht, die Garantien für
ein zuverlässiges Beamtentum zu geben, genügt. Er muß sich
gegen den Beamten schützen, da eine Untreue des Beamten gegen
ihn in letzter Linie doch wieder auf den Bürger zurückwirkt,
z. B. die Unterschlagung und Fälschung im Amte.
In beiden Fällen kommt m.E. nur der Beamte im
engeren Sinne in Betracht, nicht der Staatsange-
stellte. Denn beim Staatsangestellten tritt uns nicht die
öffentlich-rechtliche Person des Staates entgegen, sondern die
privat-rechtliche, des Fiskus. Es liegt aber nicht der geringste
Grund vor, den Fiskus und seine Privatbeamten irgendwie anders
zu stellen als sonstige Privatpersonen, da der Fiskus sich nach
außen von jenen in nichts unterscheidet. ‘Es läßt sich vom ge-
setzgeberischen Standpunkt aus durchaus rechtfertigen, einen Teil
der Amtsdelikte, insbesondere die Bestechung, auf die Privat-
beamten zu übertragen. Geltendes Recht ist das noch nicht.
Und so lange es das noch nicht ist, würde es als ein ungerecht-
fertigter Zwiespalt erscheinen, wollte man ein privates Unter-
nehmen des Fiskus nach ganz anderen strafrechtlichen Gesichts-
punkten behandeln als die gleichen Unternehmungen von Privat-
personen. Ob der Beamte eines staatlichen Bergwerks oder der eines
privaten, der Kassierer der städtischen oder einer sonstigen Volks-
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