Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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hat nicht wie im Privatverkehr die Wahl, sich mit dem Staat 
einzulassen, sondern er steht als solcher bereits in Beziehungen 
zum Staat; er muß sich mit den Organen des Staates einlassen. 
Diese Notwendigkeit erfordert einen besonderen Schutz des 
Bürgers gegen Uebergriffe des Beamten und eine Pflicht des 
Staats, mit allen Mitteln dahin zu wirken, daß seine Organe 
ihren Aufgaben gemäß pflichtgetreu fungieren. Der Bürger hat 
einen Anspruch darauf, daß, soweit er zu dem Staat in ein 
Zwangsverhältnis tritt, er das denkbar größte Vertrauen hegen 
kann. 
Bei den Delikten der zweiten Gruppe handelt es sich darum, 
daß der Staat dieser eben erwähnten Pflicht, die Garantien für 
ein zuverlässiges Beamtentum zu geben, genügt. Er muß sich 
gegen den Beamten schützen, da eine Untreue des Beamten gegen 
ihn in letzter Linie doch wieder auf den Bürger zurückwirkt, 
z. B. die Unterschlagung und Fälschung im Amte. 
In beiden Fällen kommt m.E. nur der Beamte im 
engeren Sinne in Betracht, nicht der Staatsange- 
stellte. Denn beim Staatsangestellten tritt uns nicht die 
öffentlich-rechtliche Person des Staates entgegen, sondern die 
privat-rechtliche, des Fiskus. Es liegt aber nicht der geringste 
Grund vor, den Fiskus und seine Privatbeamten irgendwie anders 
zu stellen als sonstige Privatpersonen, da der Fiskus sich nach 
außen von jenen in nichts unterscheidet. ‘Es läßt sich vom ge- 
setzgeberischen Standpunkt aus durchaus rechtfertigen, einen Teil 
der Amtsdelikte, insbesondere die Bestechung, auf die Privat- 
beamten zu übertragen. Geltendes Recht ist das noch nicht. 
Und so lange es das noch nicht ist, würde es als ein ungerecht- 
fertigter Zwiespalt erscheinen, wollte man ein privates Unter- 
nehmen des Fiskus nach ganz anderen strafrechtlichen Gesichts- 
punkten behandeln als die gleichen Unternehmungen von Privat- 
personen. Ob der Beamte eines staatlichen Bergwerks oder der eines 
privaten, der Kassierer der städtischen oder einer sonstigen Volks- 
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