Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 554 — 
badeanstalt, ein Angestellter der Reichs- oder der Deutschen 
Bank, der Kontrolleur einer kommunalen oder privaten Gasan- 
stalt eine Unterschlagung, einen Hausfriedensbruch oder sonst 
ein Delikt im Amt begeht, kann für das Rechtsgefühl keinen 
Unterschied ausmachen und darf es darum auch nicht für das 
Strafrecht. 
Man wende nicht ein, daß bei gewissen Angestellten ein 
Schutz wie gegen andere Beamte angebracht ist. Gewibß ist zu- 
zugeben, daß etwa der Kanzlist eines Gerichts durch seine 
Stellung den Zugang zu den Akten hat und daß dem Staat durch 
ihn die gleiche Gefahr droht, wie durch irgendeinen ungetreuen 
Sekretär oder Aktuar. Hier aber kann m. E. auf diesem Wege 
keine befriedigende Scheidung gefunden werden; denn könnte 
man dieselbe Argumentation nicht auch auf den stundenweis 
engagierten Lohnschreiber, auf den Aktenhefter, schließlich auf 
die Reinmachefrau anwenden? Wenn jene aber nur unter die 
einfachen Strafbestimmungen sollen, dann kann es nicht als un- 
befriedigend erscheinen, wenn man den Kanzlisten gleich be- 
handelt. Ja es ließe sich eher ein Wort für diese Behandlung 
sagen. Der Beamte, der die Verwaltung eines Amtes unter 
eigener Verantwortung übernimmt, steht zu dem Staat in einem 
intensiveren Treueverhältnis als der bloß mechanisch tätige An- 
gestellte. Sein Delikt wird durch die besondere Untreue auch be- 
sonders strafwürdig. 
Im übrigen aber sollte man mit derartigen Dingen nur an 
die Gesetzgebung herantreten. Wie oben schon dafür eingetreten 
ist, daß die Bestrafung der Bestechung auch auf Privatbeamte 
ausgedehnt wird, so möchte ich auch vorschlagen, die Amtsunter- 
schlagung hinsichtlich des Personenkreises erheblich zu erweitern. 
Vielleicht empfiehlt sich die allgemeine Strafschärfung und fa- 
kultativ Ehrverlust bei Vermögensdelikten, wenn sie unter Miß- 
brauch einer besonderen Vertrauensstellung in einem öffentlichen 
oder privaten Betriebe erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.