Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Inwieweit der Intern beamte ein Amtsdelikt begehen kann, 
ist nach den oben ausgeführten Gesichtspunkten zu beurteilen. 
Soweit er nach innen, dem Staat gegenüber, als Staatsorgaän 
fungiert, ist er Partialbeamter, im übrigen aber nichts als Staats- 
angestellter, sodaß also z. B. ein Gasanstaltsdirektor, soweit er 
als solcher in Betracht kommt, nicht Subjekt eines Amtsdelikts 
sein kann. 
7, Diesonstige Bedeutung des Beamtenbegriffs im 
Strafrecht. 
Es bleiben uns noch einige Fälle zu besprechen, in denen 
die Beamteneigenschaft für die Strafbarkeit eines Delikts von 
Bedeutung wird. 
a) Auch das Auslandsdelikt kann bestraft werden, 
wenn es von jemandem begangen ist als Beamten des deutschen 
Reichs oder eines Bundesstaats und diese Handlung nach deut- 
schem Recht ein Amtsdelikt sein würde. — $ 4 StrGB. die 
Frage, wer hier „Beamter“ ist, die übrigens von geringer prak- 
tischer Bedeutung ist, ist im Sinne obiger Ausführungen über die 
Amtsdelikte zu entscheiden, so daß sich hier ein weiteres Ein- 
gehen erübrigt. 
b) Bei der Teilnahme aneinergeheimen oder 
staatsgefährlichen Verbindung kann gegen Beamte 
auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
erkannt werden — 88 128/9 StrGB. 
Diese Delikte sind ein Gegenstück zu dem Widerstand gegen 
die Staatsgewalt, nur daß hier der Beamte nicht Objekt, son- 
dern Subjekt der Delikte ist. Was geschützt werden soll ist 
hier wie dort die staatliche Autorität und die Sicherheit des 
Staates in seinem Bestande. Nur der Staat, soweit er als Staat 
in Betracht kommt, nicht als Privatperson, ist Objekt des Schutzes; 
nur der Beamte, der Organ des Staates in dieser Bedeutung 
ist, also der Externbeamte, kann taugliches Subjekt der 
mit Ehrverlust strafbaren Teilnahme an einer Verbindung sein.
	        
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