Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Da das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlich ist, darum 
bringt die Kündigung des Beamten das Verhältnis noch nicht 
zum Erlöschen, sondern erst die Entlassung, während das 
Angestelltenverhältnis wie jedes Dienstverhältnis im Privatver- 
kehr durch Kündigung erlischt. Der Beamte ist bis zur Ent- 
lassung selbst, wenn diese verzögert wird, zur weiteren Dienst- 
leistung verpflichtet, der Staatsangestellte nicht. 
Die Kündigung des Beamten ist juristisch ein Antrag 
auf Entlassung und kann darum an Bedingungen ge- 
knüpft werden, die des Staatsangestellten muß be- 
dingungslos erfolgen. 
Der Antrag des Beamten auf Entlassung kann selbst 
nach erfolgter Annahme bis zur Entlassungsverfügung wider- 
rufen werden, die Kündigung des Staatsangestellten 
wird mit der Ankunft perfekt!”?, 
2. Das Recht der Beamtenhaftpflicht. 
Der $ 839 BGB. normiert eine Sonderhaftpflicht für Be- 
amte wegen Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegen- 
den Amtspflicht. 
In Zweifel ziehen kann man m. E. nur die Frage, ob der 
Staatsangestellte hier unter Beamter mitzuverstehen ist 
oder nicht. Die Frage ist zu verneinen. 
Wir stoßen hier wieder auf jene Scheidung, die schon bis- 
her eine große Rolle gespielt: nämlich zwischen eigentlichen Be- 
amten als Trägern der staatlichen Autorität und den bloßen Staats- 
(Fiskal)angestellten. Es heißt im $ 839: verletzt ein Beamter „die 
ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amts- 
pflicht“. Eine solche Amtspflicht liegt m. E. nur vor, 
wenn der Beamte autoritativer Vertreter der Staats- 
gewaltist. Fehlt ihm selbst die Autorität, so kann seine 
Amtspflicht nicht Dritten gegenüber bestehen, sondern nur gegen- 
172 Siehe den praktischen Fall in Hans.Ger.Zt. 09 Beibl. Nr. 55.
	        
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