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Auch darum können also die $$ 839, 841 nur auf den Beamten
im engeren Sinne, nicht auf den Staatsangestellten bezogen
werden.
Hier ist eine kurze Abschweifung am Platz. Nach wel-
chen Grundsätzen bemißtsich dieHaftung des
Staates?
Handelt es sichum Beamte im engeren Sinn, so
kann die landesrechtliche Sonderhaftung des Staates
nach EG. Art. 77 zum BGB. eingreifen. Fehlt es an einer
Sonderregelung oder handelt es sich um einen Staatsangestellten,
so fragt es sich, ob die Staatshaftung aus $ 31 in Verbindung
mit 8 89 BGB. herzuleiten ist.
Der $ 31 erfordert einen Schaden, zugefügt durch einen
verfassungsmäßig berufenen Vertreter der juristischen
Person in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen. Zur
Untersuchung, was unter verfassungsmäßig berufenem Vertreter
zu verstehen ist, gehen wir am besten vom Beispiel aus.
Ein gemeinnütziger Verein unterhält eine Badeanstalt mit
einem Anstaltsdirektor und einem Schwimmmeister. Es ist offen-
bar, daß wohl der Direktor verfassungsmäßig berufener Ver-
treter des Vereins ist, der Schwimmmeister aber nicht. Der
Grund liegt darin, daß der letztere nur angestellt ist, um dem
Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben zu dienen, der erstere
aber selbst ein Teil des Organismus ist, durch den der Verein
fungiert. Der eine ist Organ und kraft seiner Organ-
schaft Vertreter, der letzterenur Dienstverpflichteter
und Vertreter nur kraft seiner Bevollmächtigung,
seiner Anstellung. Der eine entnimmt seine Funktionsgewalt
direkt der Vereinsverfassung, der andere nur indirekt, soweit sie
ihm übertragen ist.
Mit diesen Ausführungen ist bereits die Parallele aufge-