Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Auch darum können also die $$ 839, 841 nur auf den Beamten 
im engeren Sinne, nicht auf den Staatsangestellten bezogen 
werden. 
Hier ist eine kurze Abschweifung am Platz. Nach wel- 
chen Grundsätzen bemißtsich dieHaftung des 
Staates? 
Handelt es sichum Beamte im engeren Sinn, so 
kann die landesrechtliche Sonderhaftung des Staates 
nach EG. Art. 77 zum BGB. eingreifen. Fehlt es an einer 
Sonderregelung oder handelt es sich um einen Staatsangestellten, 
so fragt es sich, ob die Staatshaftung aus $ 31 in Verbindung 
mit 8 89 BGB. herzuleiten ist. 
Der $ 31 erfordert einen Schaden, zugefügt durch einen 
verfassungsmäßig berufenen Vertreter der juristischen 
Person in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen. Zur 
Untersuchung, was unter verfassungsmäßig berufenem Vertreter 
zu verstehen ist, gehen wir am besten vom Beispiel aus. 
Ein gemeinnütziger Verein unterhält eine Badeanstalt mit 
einem Anstaltsdirektor und einem Schwimmmeister. Es ist offen- 
bar, daß wohl der Direktor verfassungsmäßig berufener Ver- 
treter des Vereins ist, der Schwimmmeister aber nicht. Der 
Grund liegt darin, daß der letztere nur angestellt ist, um dem 
Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben zu dienen, der erstere 
aber selbst ein Teil des Organismus ist, durch den der Verein 
fungiert. Der eine ist Organ und kraft seiner Organ- 
schaft Vertreter, der letzterenur Dienstverpflichteter 
und Vertreter nur kraft seiner Bevollmächtigung, 
seiner Anstellung. Der eine entnimmt seine Funktionsgewalt 
direkt der Vereinsverfassung, der andere nur indirekt, soweit sie 
ihm übertragen ist. 
Mit diesen Ausführungen ist bereits die Parallele aufge-
	        
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