Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 564 — 
plötzlichen Kündigung rechnen. Bei dem Totalbeamten 
weiß er dagegen, mit wem er es zu tun hat und welchen (Ge- 
fahren er ausgesetzt ist. Es ist nichts als billig, daß er von 
dem Partialbeamten Aushaltung des Mietsvertrages verlangen 
kann. 
4. Die Gehaltsabtretung nach $ 411 BGB. 
Die ratio legis dieser Bestimmung liegt in den praktischen 
Schwierigkeiten, die ohne sie für die öffentlichen Kassen be- 
stehen würden. Der $ 411 enthält ein Privileg für den Fis- 
kus, nicht für den Staat als solchen und es ist dar- 
um anzunehmen, daß ihm dieses Privileg zukommen soll, gleich- 
viel ob die Gehaltszahlungen an Beamte im eigentlichen Sinne 
oder an Staatsangestellte zu erfolgen haben. 
5. Dieehe- und vormundschäftsrechtlichen Bestim- 
mungen des BGB. 
Die familienrechtlichen Bestimmungen der $8 1315, und 
1784 weisen auf das Landesrecht zurück. Es ist zu untersuchen, 
inwieweit das Landesrecht maßgebend sein kann. Selbstverständ- 
lich kann durch Landesrecht dem eigentlichen Beamten die 
Eheschließung und Uebernahme von Vormundschaften ohne Er- 
laubnis untersagt werden, denn der Beamte tritt zum Staat in 
ein besonderes persönliches Abhängigkeitsverhältnis, die Unter- 
sagung liegt im Bereich der Disziplinargewalt. 
Der Staatsangestellte dagegen steht nicht in diesem 
Abhängigkeitsverhältnis. Zwar unterwirft sich der Staatsange- 
stellte durch Eingehung des Angestelltenverhältnisses dem Be- 
amtenrecht. Aber eine privatrechtliche Verpflichtung, Ehen nicht 
ohne Erlaubnis einzugehen, muß als unsittlich bezeichnet werden, 
zumal dem Fiskus, wenn der Angestellte eine unwürdige Ehe 
eingeht, andere Mittel, insbesondere das Recht der Entlassung, 
zustehen. Eine privatrechtliche Verpflichtung, Vormundschaften 
nicht ohne Erlaubnis zu führen, würde gleichfalls eine unzuläs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.