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plötzlichen Kündigung rechnen. Bei dem Totalbeamten
weiß er dagegen, mit wem er es zu tun hat und welchen (Ge-
fahren er ausgesetzt ist. Es ist nichts als billig, daß er von
dem Partialbeamten Aushaltung des Mietsvertrages verlangen
kann.
4. Die Gehaltsabtretung nach $ 411 BGB.
Die ratio legis dieser Bestimmung liegt in den praktischen
Schwierigkeiten, die ohne sie für die öffentlichen Kassen be-
stehen würden. Der $ 411 enthält ein Privileg für den Fis-
kus, nicht für den Staat als solchen und es ist dar-
um anzunehmen, daß ihm dieses Privileg zukommen soll, gleich-
viel ob die Gehaltszahlungen an Beamte im eigentlichen Sinne
oder an Staatsangestellte zu erfolgen haben.
5. Dieehe- und vormundschäftsrechtlichen Bestim-
mungen des BGB.
Die familienrechtlichen Bestimmungen der $8 1315, und
1784 weisen auf das Landesrecht zurück. Es ist zu untersuchen,
inwieweit das Landesrecht maßgebend sein kann. Selbstverständ-
lich kann durch Landesrecht dem eigentlichen Beamten die
Eheschließung und Uebernahme von Vormundschaften ohne Er-
laubnis untersagt werden, denn der Beamte tritt zum Staat in
ein besonderes persönliches Abhängigkeitsverhältnis, die Unter-
sagung liegt im Bereich der Disziplinargewalt.
Der Staatsangestellte dagegen steht nicht in diesem
Abhängigkeitsverhältnis. Zwar unterwirft sich der Staatsange-
stellte durch Eingehung des Angestelltenverhältnisses dem Be-
amtenrecht. Aber eine privatrechtliche Verpflichtung, Ehen nicht
ohne Erlaubnis einzugehen, muß als unsittlich bezeichnet werden,
zumal dem Fiskus, wenn der Angestellte eine unwürdige Ehe
eingeht, andere Mittel, insbesondere das Recht der Entlassung,
zustehen. Eine privatrechtliche Verpflichtung, Vormundschaften
nicht ohne Erlaubnis zu führen, würde gleichfalls eine unzuläs-