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Da könnte man behaupten: der $ 120 in der Gestalt, die
er zuletzt gehabt hat, war doch auch nichts anders als ein
Erzeugnis des Gesetzes von 1902, also folgeweise mit auf-
gehoben, wenn dessen „Bestimmungen“ aufgehoben werden.
Allein dem steht entgegen: was einmal $ 120 der Verf.-
Urk. geworden ist, das ist für unseren Gesetzgeber fortan nicht
mehr einfach eine Bestimmung des Gesetzes von 1902, sondern
$ 120.
Die Stände, mit Ausnahme der in $ 63 unter 1 bis 7, 9, 11 und 12
aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten als Entschädigung
für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage- und Reisegelder
nach den Bestimmungen der Landtagsordnung.
II.
$ 38 Abs. 3 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1879 erhält folgende
geänderte Fassung:
Die in $ 120 der Verfassungsurkunde zugesicherten Tagegelder der
Ständemitglieder betragen für diejenigen, welche an dem Orte, wo der
Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, sechs Mark, für die übrigen
zwölf Mark. Sie werden vom Tage der Anmeldung ($ 2) an usw.
— Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an
die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Fe-
bruar 1909.
Wir usw. haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mit-
glieder der Ständeversanımlung mit Zustimmung usw. beschlossen und ver-
ordnet, was folgt:
$ 1. Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in $ 63
unter Ziffer I—7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglie-
der der ersten Kammer erhalten, sofern sie nicht an dem Orte, wo der
Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, für die Dauer des ordentlichen
Landtags ($ 115 der Verfassungsurkunde) eine Aufwandsentschädigung von
insgesamt 3000 M.. ..
Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird,
wesentlich wohnen, erhalten die Hälfte der in Abs. 1 genannten Entschädi-
gung und einzelnen Raten.
$ 12. Die Bestimmungen des Gesetzes, die Tagegelder der Landtagsab-
geordneten betreffend, vom 30. Juni 1902 treten außer Kraft. Dagegen be-
wendet es bei der Aufhebung des $ 120 der Verfassungsurkunde in der
Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1874.